Allgemeine Informationen zum Thema Rente finden Sie in dem Artikel: Rentenberechnung der Deutschen Rentenversicherung.
Kindererziehungszeiten führen für Mütter und Väter in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Versicherungspflicht, wenn sie ihr Kind in Deutschland erziehen und gewöhnlich auch dort mit ihm leben. Die Rentenbeiträge dafür zahlt der Bund.
Wer kann Kindererziehungszeiten geltend machen?
Unter bestimmten Voraussetzungen können neben den leiblichen Eltern auch andere Elternteile, wie zum Beispiel Eltern von Adoptivkindern, Stiefkinder oder Pflegekindern, Kindererziehungszeiten erhalten.
Großeltern oder andere Verwandte können Kindererziehungszeiten geltend machen, wenn zwischen Ihnen und dem Kind ein auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft besteht. Ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen den leiblichen Eltern und dem betreffenden Kind darf in diesem Fall aber nicht bestehen. Ferner werden Kindererziehungszeiten nicht angerechnet bei
- Beamten, Richtern oder Soldaten,
- Beziehern einer Altersvollrente,
- Beamtenpensionären oder
- anderen Personen, die die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben.
Von Kindererziehungszeiten war bisher ebenfalls ausgeschlossen, wer in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung abgesichert war (wie zum Beispiel Rechtsanwälte und Notare, Ärzte und Zahnärzte, Apotheker) und daher von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurde. Nach der neuen Rechtsauffassung der Rentenversicherung kann aber auch dieser Personenkreis Kindererziehungszeiten in Anspruch nehmen, wenn man während der Erziehungszeit die Beschäftigung oder Tätigkeit, in der man von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, nicht ausgeübt.
Wird die Beschäftigung oder Tätigkeit weiterhin ausgeübt, kann die Kindererziehungszeit vorgemerkt werden, wenn diese in einem anderen Alterssicherungssystem nicht annähernd gleichwertig berücksichtigt wird.
Welches Elternteil erhält Kindererziehungszeiten
Die Kindererziehungszeit wird nur demjenigen Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Erziehen Mutter und Vater das Kind gemeinsam, ohne dass der Erziehungsanteil eines Elternteils überwiegt, erhält grundsätzlich die Mutter die Kindererziehungszeiten.
Soll der Vater die Kindererziehungszeiten erhalten, obwohl er das Kind nicht überwiegend erzieht, müssen beide Elternteile für die Zukunft eine übereinstimmende gemeinsame Erklärung abgeben. Diese Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeit kann auch rückwirkend, höchstens jedoch für zwei Kalendermonate, abgegeben werden.
Beginn und Ende der Kindererziehungszeiten
Bei Geburten vor 1992 umfassen die Kindererziehungszeiten 12 Monate, bei Geburten ab 1992 betragen die Kindererziehungszeiten 36 Monate.
Kindererziehungszeiten beginnen mit dem Monat nach der Geburt des Kindes und enden 36 Monate später, bei Geburten vor dem 1. Januar 1992 nach 12 Monaten.
Kindererziehungszeiten bei mehreren Kindern
Werden gleichzeitig mehrere Kinder erzogen (zum Beispiel bei Mehrlingsgeburten), verlängert sich die Kindererziehungszeit um die Zeit, in der gleichzeitig mehrere Kinder erzogen werden.
Liegen die Voraussetzungen für Kindererziehungszeiten zunächst nicht vor – zum Beispiel wegen eines Aufenthalts im Ausland – beginnt die Kindererziehungszeit erst nach Wegfall des Hinderungsgrundes. Fallen die Voraussetzungen für Kindererziehungszeiten während der ersten 12 beziehungsweise 36 Lebensmonate des Kindes weg (zum Beispiel durch Tod des Kindes), endet die Kindererziehungszeit an diesem Tag. Stirbt während der Kindererziehungszeit ein Elternteil, wird die verbleibende Zeit grundsätzlich dem dann allein erziehenden Elternteil zugeordnet.
Was sind Berücksichtigungszeiten?
Neben Kindererziehungszeiten können sich auch sogenannte Berücksichtigungszeiten positiv auf die Rente auswirken. Berücksichtigungszeiten für die Kindererziehung beginnen mit dem Tag der Geburt und enden nach zehn Jahren.
Für Kinderberücksichtigungszeiten gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen während des gesamten Zeitraums, der als Berücksichtigungszeit angerechnet werden soll, vorliegen.
Kindererziehung im Ausland
Werden Kinder im Ausland erzogen, so zählen die Zeiten der Kindererziehung für eine spätere Rente in Deutschland in der Regel nicht mit. Von diesem Grundsatz für Kindererziehungszeiten gibt es aber Ausnahmen.
Für die Erziehung von Kindern im Ausland werden in der Regel keine Kindererziehungszeiten angerechnet. Ausgenommen sind jedoch Personen, die in einer engen Beziehung zum Arbeits- und Erwerbsleben in Deutschland stehen, zum Beispiel im Rahmen einer Beschäftigung im Ausland, die von vornherein zeitlich begrenzt ist. Kindererziehungszeiten können ferner berücksichtigt werden, wenn
- das Kind im Ausland erzogen wird und
- der Erziehende sich mit dem Kind in diesem ausländischen Staat gewöhnlich aufhält und
- während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Staat Pflichtbeiträge in Deutschland entrichtet werden.
Wenn das Kind in einem Mitgliedstaat der EU erzogen wird, gelten weitere Ausnahmen. Gleiches gilt für Aussiedler aus Osteuropa. In diesen Fällen sollte man sich an den zuständigen Rentenversicherungsträger wenden.
Nachweis von Kindererziehungszeiten
Als Nachweis für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten reicht normalerweise die Erklärung im Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten aus. Natürlich muss die Geburt der Kinder durch eine Geburtsurkunde nachgewiesen werden.
In Deutschland melden die örtlichen Behörden der Datenstelle der Rentenversicherung alle Geburten und die letzte bekannte Anschrift der Mutter. Der zuständige Rentenversicherungsträger wendet sich dann automatisch an die Mutter und weist sie auf die entstehende Kindererziehungszeit und die Möglichkeit hin, die Erziehungszeit dem Vater zuordnen zu lassen.
Sofern das Kind nicht von den leiblichen Eltern erzogen wird, sind zum Beispiel bei Aufnahme des Stiefelternteils in den elterlichen Haushalt die Heiratsurkunde und eine Meldebescheinigung erforderlich. Die Erziehung eines Pflegekindes kann durch eine Erklärung des Jugendamtes nachgewiesen werden.
Ein Bonus für die Rente
Bei der Rente gibt es einen Bonus für die Kindererziehung: Man bekommt Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten gutgeschrieben. Für Kindererziehungszeiten bekommt man Entgeltpunkte, die sich direkt auf die Rentenhöhe auswirken.
Demgegenüber haben Kinderberücksichtigungszeiten keine direkte Wirkung auf die Rentenhöhe. Allerdings können sie zu einer günstigeren Bewertung weiterer Zeiten und somit zu einer höheren Rente führen. Ferner tragen sie zur Erfüllung verschiedener Wartezeiten bei, zum Beispiel für die vorzeitige Altersrente an langjährig Versicherte.
Kindererziehungszeiten bei Erwerbstätigkeit
Kindererziehungszeiten werden seit Juli 1998 zusätzlich zu zeitgleichen Beitragszeiten aus eigener Erwerbstätigkeit bis zur Beitragsbemessungsgrenze auf die Rente angerechnet.
Buchtipp: Mehr Geld für Mütter und Väter: Elternzeit – Elterngeld – Kindergeld; Alles Wichtige zum Mutterschutz; Soziale Leistungen für Eltern und Alleinerziehende.