Erhöhung der Werbungskostenpauschale: Ein echter Gewinn für den Bürger?

Anfang 2011 wurde die Werbungskostenpauschale erhöht. Nehmen wir sie mit Humor, diese neuen Änderungen im Einkommensteuerrecht. Aber eine gewisse Ähnlichkeit haben diese schon mit der ersten Klasse der Grundschule. Dort lernen die Kleinen auch so manches Mal „mühsam“ nach neuestem Lehrplan, total kompliziert, das ABC und die Grundrechenarten.

Bewirtungsaufwendungen bei Arbeitnehmern als Werbungskosten absetzbar

Auch als normaler Arbeitnehmer kann man unter bestimmten Voraussetzungen seine Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten in der Steuererklärung absetzen (Finanzgericht München, 6 K 2907/08). Ganz wichtig für die Absetzbarkeit ist aber, dass der berufliche Grund für diese Bewirtungsaufwendungen „passend“ für das Finanzamt ist.

Erststudium und der Abzug als Werbungskosten

Im EStG unter dem § 12 (5) steht, dass ein Erststudium direkt nach dem Abitur oder nach einer nichtakademischen Berufsausbildung, z. B. einer Lehre nichts mit der späteren Tätigkeit zu tun hat. Deshalb strich das Finanzamt Steuerzahlern regelmäßig den Abzug von Werbungskosten, wenn diese nach beendeter Lehre wieder die Schulbank drückten und studierten. Aber es ist Bewegung in dieses Verfahren gekommen. Der Realismus des Alltags hält auch hier Einzug.

So werden Ihre Aufwendungen für Arbeitsmittel vom Finanzamt anerkannt

Seit dem 01. Januar 2007 wird ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich anerkannt, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt – was dazu führt, dass beispielsweise Lehrer leer ausgehen. Nicht betroffen davon sind je doch Kosten für Arbeitsmittel und deren Unterbringung. Das heißt: Auch wenn Sie das häusliche Arbeitszimmer steuerlich nicht mehr absetzen können, können Sie weiterhin Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände in der Steuererklärung geltend machen, wenn diese Gegenstände so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden.

Neue Rechtslage bei Reisekosten

Reisen, bei denen Ihre Mitarbeiter das Angenehme mit dem Nützlichen verbinden, führten in der Vergangenheit immer wieder zu steuerlichen Auseinandersetzungen. Denn die Finanzämter werteten die von Ihnen übernommenen Reisekosten in vollem Umfang als steuerpflichtigen Arbeitslohn, sofern die Trennung dienstlich/privat nicht eindeutig möglich war. Damit ist nun Schluss.

Arbeitszimmer in der Privatwohnung: Steuerlich voll absetzbar bei Publikumsverkehr

Empfangen Sie als Selbstständiger in Ihren Arbeitsräumen in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus regelmäßig Kunden und Geschäftspartner, können Sie die Raumkosten vollständig von der Steuer absetzen – auch dann, wenn dort nicht der Mittelpunkt Ihrer beruflichen und betrieblichen Tätigkeit liegt. So hat das Finanzgericht Niedersachsen in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Finanzgericht Niedersachsen, 04.03.2004, Aktenzeichen: 3 K 10594/01).

Steuer-Bumerang: Großzügige Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter

Der Arbeitgeber hatte es nur gut gemeint: Er schenkte seinen Mitarbeitern bei einer Weihnachtsfeier jeweils eine Goldmünze. Dass er dafür von seinen Mitarbeitern Lohnsteuer an das Finanzamt abführen musste, war ihm bekannt. Allerdings ging er davon aus, dass er den Wert lediglich mit pauschal 25% versteuern müsse. Denn im Einkommensteuergesetz steht, dass „Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen“ mit 25% versteuert werden darf (Einkommensteuergesetz § 40 Abs. 2 Nr. 2).

Pauschbetrag bei Dienstreisen

Das Bundesministerium der Finanzen hat die Pauschalen, die Sie Ihren Mitarbeitern steuerfrei zahlen dürfen, angepasst: Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern Verpflegungs- und Übernachtungskosten im Ausland steuerfrei ersetzen, wenn Sie sich an die vom Bundesfinanzministerium festgelegten Pauschalbeträge halten (BMF-Schreiben vom 09.11.2004 – IV C 5 – S 2353 – 108/04 – /- IV A 6 – S 2145 – 4/04).

Rückerstattung von Fahrtkosten

Viele Arbeitgeber erstatten ihren Teilzeitkräften und Aushilfen die Fahrtkosten für die Wege von zu Hause zur Arbeit und zurück – oder beteiligen sich daran. Bei Rückerstattungen sollten Sie aber aufpassen! Fahrtkostenzuschüsse Ihres Unternehmens an die Teilzeitkräfte und Aushilfen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind seit 2004 lohnsteuerpflichtig.

Reisekosten: Aufteilung in Dienst und Freizeit ist möglich

Reisen, bei denen Ihre Mitarbeiter das Angenehme mit dem Nützlichen verbinden, führten in der Vergangenheit immer wieder zu steuerlichen Auseinandersetzungen. Denn die Finanzämter werteten die von Ihnen übernommenen Reisekosten in vollem Umfang als steuerpflichtigen Arbeitslohn, sofern die Trennung dienstlich/privat nicht eindeutig möglich war. Damit ist nun Schluss – Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung gekippt und festgestellt:

Vermietung eines Arbeitszimmers als Dienstzimmer des Arbeitgebers

Der Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer wird nicht eingeschränkt, wenn ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Raum in seinem Einfamilienhaus vermietet, und dieser Raum auch anderen Arbeitnehmern zur Verfügung steht. Mietzahlungen des Arbeitgebers sind daher als Aufwendungsersatz für Werbungskosten einzustufen und nicht als Arbeitslohn.

So holen Sie sich die ausländische Umsatzsteuer zurück

Viele Groß- und Außenhändler verschenken bares Geld. Vor allem dann, wenn Sie selbst oder Ihre Mitarbeiter regelmäßig im Ausland unterwegs sind oder das Unternehmen sich auf einer ausländischen Messe präsentiert. Denn: Die in den üblichen Ausgaben, wie zum Beispiel Hotelübernachtungen, Verpflegung, Mietwagen, Teilnahmegebühren bei Kongressen und Tagungen, enthaltene ausländische Umsatzsteuer können Sie sich zurückholen.

Beachten Sie bei Benefizveranstaltungen die Besteuerungsfreigrenze

Benefizveranstaltungen, wie ein Benefizfußballspiel oder ein Benefizkonzert bieten ideale Möglichkeiten, um zusätzliche Einnahmen zu erhalten oder um Spenden zu bitten. Allerdings müssen Sie bei Benefizveranstaltungen besondere steuerrechtliche Vorgaben berücksichtigen. So sind zum Beispiel die Einnahmen aus Benefizveranstaltungen nicht steuerbegünstigt.

Auch Selbstständige können Kinderbetreuungskosten betrieblich absetzen

In Ihrer bald fälligen Steuererklärung für 2006 können Sie als Selbstständiger erstmals 2/3 Ihrer Kinderbetreuungskosten bis maximal 4.000 € pro Kind von 0 bis 14 Jahren wie Betriebsausgaben geltend machen. Das gilt allerdings nur, wenn auch Ihr Partner bzw. die Partnerin erwerbstätig ist (ein 400-€-Job reicht!). Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem Schreiben alle Einzelheiten zur Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten geregelt (Schreiben vom 19. Januar 2007, Az.: IV C 4 – S 2221 – 2/07).

Rentenbesteuerung: Doppelbesteuerung der Rente

Vor einigen Monaten hatte der Bundesfinanzhof die wichtige Frage „dahingestellt“ und vor einer eindeutigen Aussage gekniffen, ob Rentenbeiträge ihrer Rechtsnatur nach Werbungskosten sind. Ob die steuerliche Behandlung der Beiträge und der Rente seit 2005 zu einer unzulässigen Überbesteuerung führe, solle erst in einer Gesamtschau mit der späteren Rentenbesteuerung entschieden werden.