Einen Sprachkurs im Ausland müssen Sie erklären

Ist ein Sprachkurs im Ausland eine Fortbildung oder Urlaub? Wieder einmal muss sich der Bundesfinanzhof jetzt mit dem Thema Sprachreisen beschäftigen. Der Fall zeigt, worauf es ankommt, wenn Sie z. B. die Kosten für einen Sprachkurs „Business English" steuerlich geltend machen wollen.

Sprachkurs im Ausland: Darauf kommt es an
In dem Fall, der jetzt dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorliegt (Az.: VI R 13/07), geht es um einen Wirtschaftsingenieur, der die Kosten für seine Teilnahme an einem 2-monatigen Englisch-Sprachkurs in England mit den Schwerpunkten Business- und Computerenglisch absetzen wollte.

Finanzamt stellte sich quer
Sein Finanzamt wollte die Kosten nicht anerkennen. Begründung: Ein Kurs in Deutschland hätte auch gereicht. Und: Der Ingenieur konnte keine Teilnehmerliste und keine Teilnahmebestätigung mit konkreten Datumsangaben vorlegen. Im folgenden Rechtsstreit bekam das Finanzamt Rückendeckung vom Hessischen Finanzgericht (Urteil vom 6. April 2006, Az. 10 K 1902/02). Nun muss der BFH entscheiden.

So bekommen Sie die Kosten für einen Sprachkurs anerkannt

  1. Die Sprachkenntnisse, die Sie in dem Sprachkurs erwerben, müssen für Ihre Arbeit wichtig sein. Das dürfte in den meisten Fällen leicht nachweisbar sein, etwa durch eine Anfrage eines Unternehmens aus dem Ausland, das Ihnen Informationsunterlagen in der Fremdsprache zur Verfügung gestellt hat.
  2. Der Sprachkurs im Ausland muss im Vordergrund stehen – also den größten Teil des Tages in Anspruch nehmen, wie bei einem Intensivkurs. Dies müssen Sie nachweisen können: Durch einen detaillierten Veranstaltungsplan und – besonders wichtig! – durch die Bestätigung, dass Sie an den Veranstaltungen auch teilgenommen haben.