Vermietung eines Arbeitszimmers als Dienstzimmer des Arbeitgebers

Der Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer wird nicht eingeschränkt, wenn ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Raum in seinem Einfamilienhaus vermietet, und dieser Raum auch anderen Arbeitnehmern zur Verfügung steht. Mietzahlungen des Arbeitgebers sind daher als Aufwendungsersatz für Werbungskosten einzustufen und nicht als Arbeitslohn.
Beispiel:
Eine Arbeitgeberin hatte von ihren Mitarbeitern Arbeitsräume angemietet. Die Mietverträge wurden zu gleichen Vertragsbedingungen abgeschlossen wie mit fremden Dritten. Das Finanzamt sah in den Mietzahlungen der Arbeitgeberin an ihre Arbeitnehmer und deren Ehegatten trotzdem die Zahlung von Arbeitslohn und unterwarf sie deshalb dem Lohnsteuerabzug.

Gegen den Bescheid des Finanzamts wurde Klage erhoben. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Mieteinnahmen keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Die Verträge seien als selbstständige Mietverträge neben den Arbeitsverträgen anzusehen. Zum einen entsprächen die Mietverträge gleich lautenden Verträgen mit fremden Dritten. Zum anderen stelle die Vermietung keinen Missbrauch der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten dar: Da die Arbeitnehmer über keinen eigenen Arbeitsplatz bei ihrer Arbeitgeberin verfügten, sei der Abschluss von Mietverträgen interessengerecht.

Fazit Wenn Sie Ähnliches vorhaben, müssen Sie in jedem Fall darauf achten, dass Ihre Mietverträge einem Drittvergleich standhalten. Sonst erkennt der Fiskus diese unter steuerlichen Gesichtspunkten nicht an. Sollte dies der Fall sein, müssen Sie unter Umständen für die nicht abgeführte Lohnsteuer haften.

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil Az. 3 K 148/99 vom 17.10.2001; es ist Revision beim BFH eingelegt.