Dem Finanzamt keinen Euro schenken: Ab sofort 100% Vorsteuer aus Bewirtungen ziehen

Laden Sie Geschäftsfreunde zum Essen ein, zahlen Sie bisher 20 % der Kosten privat. Denn Sie dürfen nur 80 % als Betriebsausgaben absetzen und ebenfalls nur 80 % als Vorsteuer ziehen.
Diese deutsche Regelung verstößt aber gegen EU-Recht (Finanzgericht München, 02.12.2002, AZ: 14 V 3486/02). Zumindest der Vorsteuerabzug darf nämlich nicht eingeschränkt werden, wenn dies nicht ausnahmsweise in der 6. EU-Richtlinie erlaubt ist – was nicht der Fall ist.

Das heißt für Sie:

  • Ziehen Sie die Vorsteuer aus Bewirtungskosten ab sofort zu 100 %.
  • Wer den Aufwand nicht scheut, kann sogar geänderte Umsatzsteuer-Voranmeldungen und – Jahreserklärungen (1999-2002) abgeben.
  • Wichtig: Da das deutsche Umsatzsteuerrecht noch nicht geändert ist, müssen Sie das Finanzamt darauf hinweisen, dass Sie die volle Vorsteuer abziehen.

Streicht Ihnen das Finanzamt diesen Vorsteuerabzug, legen Sie Einspruch mit Hinweis auf das oben genannte Urteil ein. Verlangen Sie Aussetzung der Vollziehung, bis das Thema endgültig geklärt ist.

Auch 66 € sind hart verdientes Geld:
Macht ein Unternehmer durchschnittlich pro Monat 4 Geschäftsessen im Wert von 50 € brutto geltend, sind das Bewirtungskosten von 2.400 € pro Jahr. Darin enthalten sind (2.400 : 116 x 16 =) 331,03 € Umsatzsteuer. Davon bekam er bisher (331,03 € x 80 % =) 264,82 € zurück. Jetzt kann er auch noch die Differenz von (331,03 € x 20 % =) 66,21 € verlangen.

Internet Service:
Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung die Sachlage hinsichtlich des Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzugs bald klärt. Den aktuellen Stand lesen Sie auf der Internet-Seite Ihres "Handbuch für Selbstständige und Unternehmer" unter:
//www.experto.dewww.unternehmerhandbuch.de –> Service-Bereich –> Bewirtungskosten: 100-%-Abzug