Bis 2013: Wer beruflich viel unterwegs ist, kennt die Regelung, dass bei bestimmten Abwesenheitszeiten pauschal ein Betrag für die notwendige Verpflegung steuermindernd angesetzt werden darf. Diese sogenannten Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen sind besonders interessant, da sie auch angesetzt werden dürfen, wenn tatsächlich keinerlei Mehraufwendungen für die Verpflegung entstehen.
Bis Ende 2013 gelten dabei die folgenden Sätze:
- Wer mindestens 24 Stunden abwesend ist, darf pauschal 24 € ansetzen.
- Bei einer Abwesenheit von mindestens 14 bis 24 Stunden können pauschal 12 € angesetzt werden.
- Beträgt die Abwesenheit mindestens 8 Stunden jedoch weniger als 14 Stunden dürfen 6 € angesetzt werden
- Wer weniger als 8 Stunden auf Dienst- oder Geschäftsreise ist, darf darüber keine Verpflegungspauschalen mehr steuermindernd ansetzen.
Ab 2014 …
… ist die Einteilung der Verpflegungsmehraufwendungen deutlich vereinfacht worden. Dann gilt:
- 24 € können wie gehabt angesetzt werden, wenn einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden besteht.
- Sofern die Abwesenheit mehr als 8 Stunden beträgt, können 12 € steuermindernd angesetzt werden.
An- und Abreisetag
Eine weitere Stufe der Verpflegungsmehraufwendungen existiert nicht. Vielmehr ist noch eine interessante Regelung für den An- und Abreisetag der Dienst- bzw. Geschäftsreise eingeführt worden: Danach können bei mehrtägigen auswärtigen Dienst- oder Geschäftsreisen mit Übernachtung für den An- und Abreisetag direkt 12 € steuermindernd angesetzt werden. Eine Mindestabwesenheitszeit ist für den An- und Abreisetag daher nicht mehr nötig.