Arbeitszimmer in der Privatwohnung: Steuerlich voll absetzbar bei Publikumsverkehr

Begründung des Gerichts: Der Steuerabzug darf nur für so genannte häusliche Arbeitszimmer eingeschränkt werden. Das sind Räume, "die vorwiegend zur Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dienen". Das trifft auf Räume, in denen Publikumsverkehr stattfindet, nicht zu.

Tipp: Besonders wenn Sie freiberuflich tätig sind, kann dieses Urteil für Sie erhebliche Steuerersparnisse bedeuten. Beschränkt das Finanzamt Ihren Steuerabzug für Ihre häuslichen Arbeitsräume bislang auf 1.250 Euro, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater sprechen, ob Sie das Urteil des Finanzgerichts nutzen können.

Begründung des Gerichts: Der Steuerabzug darf nur für so genannte häusliche Arbeitszimmer eingeschränkt werden. Das sind Räume, "die vorwiegend zur Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dienen". Das trifft auf Räume, in denen Publikumsverkehr stattfindet, nicht zu.

Tipp: Besonders wenn Sie freiberuflich tätig sind, kann dieses Urteil für Sie erhebliche Steuerersparnisse bedeuten. Beschränkt das Finanzamt Ihren Steuerabzug für Ihre häuslichen Arbeitsräume bislang auf 1.250 €, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater sprechen, ob Sie das Urteil des Finanzgerichts nutzen können.

Empfangen Sie als Selbstständiger in Ihren Arbeitsräumen in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus regelmäßig Kunden und Geschäftspartner, können Sie die Raumkosten vollständig von der Steuer absetzen – auch dann, wenn dort nicht der Mittelpunkt Ihrer beruflichen und betrieblichen Tätigkeit liegt. So hat das Finanzgericht Niedersachsen in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Finanzgericht Niedersachsen, 4.3.2004, Aktenzeichen: 3 K 10594/01).