Steuerfahndung? Nein, danke!
Liegt ein Anfangsverdacht für eine Steuerstraftat vor, hat die Steuerfahndung die Ermittlungen aufzunehmen. Von einem Anfangsverdacht ist auszugehen, wenn konkret bekannte Tatsachen nach kriminalistischer Erfahrung eine Straftat vermuten lassen. Solche Tatsachen können z.B. bekannt werden aus
- anonymen Anzeigen (ehemalige Mitarbeiter oder Konkurrenten wollen sich vielleicht an Ihnen „rächen"),
- Umsatzsteuer-Nachschauen (eine solche kann Sie unangemeldet treffen, z.B. wenn das Finanzamt vermutet, dass gekaufte Gegenstände, bei denen Sie die Vorsteuer gezogen haben, gar nicht Ihrem Betrieb dienen),
- Kontrollmitteilungen (die schreiben Betriebsprüfer, wenn ihnen bei der Prüfung eines Ihrer Geschäftspartner etwas auffällt, was etwa mit Ihren Rechnungen zu tun hat),
- Meldungen der Kreditinstitute über Freistellungsaufträge für Kapitaleinkünfte (die zusammengerechnet mehr als den Ihnen zustehenden Freibetrag ergeben, so dass Sie Kapitaleinkünfte zu versteuern gehabt hätten),
- Mitteilungen von Gerichten und Behörden über verdächtige Tatsachen, die sie dienstlich erfahren (z.B. meldet die Arbeitsagentur es auch ans Finanzamt weiter, wenn sie herausfindet, dass jemand trotz Leistungsbezugs Einnahmen aus einer selbstständigen Nebentätigkeit hat),
- Rentenbezugsmitteilungen der Rentenversicherungen oder Anzeigen der Versicherungsunternehmen vor der Auszahlung von Versicherungsleistungen,
Mitteilungen von Vermögensverwaltern (z.B. Banken) über die von ihnen verwalteten Vermögen im Todesfall.
Wenn Sie diese Verdachtsmomente ausschließen können, brauchen Sie vor der Steuerfahndnung keine Angst zu haben.