Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Steuer-CD aus Liechtenstein

Dürfen die Daten der Steuer-CD aus Liechtenstein verwendet werden? Das Bundesverfassungsgericht hat sich hierzu bereits 2009 geäußert. Fraglich war zuvor, ob sich der Anfangsverdacht, der für eine Wohnungsdurchsuchung erforderlich ist, aus den Daten einer angekauften Steuersünder-CD ergeben darf oder ob ein Verwertungsverbot für die Daten besteht.

Bundesverfassungsgericht zur Steuer-CD
Im verhandelten Streitfall hat der Bundesnachrichtendienst die Daten einer angekauften Steuer-CD aus Liechtenstein an eine Steuerfahndungsstelle weitergegeben. Die Steuerfahndung wertete die "Steuersünder-Datei" aus und leitete daraus einen Tatverdacht her. Aufgrund dieses Tatverdachts wurde die Wohnung eines Anlegers durchsucht. Bei dieser Durchsuchung konnten mehrere Dateien auf dem Rechner und ein Umschlag mit belastenden Unterlagen sichergestellt werden.

Die Folgen für den Steuersünder waren erheblich. Denn im Rahmen der Ermittlungen wurden bei ihm verschwiegene Kapitalerträge von rund 1 Mio. Euro aufgedeckt, die er nun nachzahlen sollte. Dagegen zog der Steuersünder vor Gericht. Er argumentierte, dass für die Daten einer angekauften Steuersünder-CD ein Beweisverwertungsverbot bestehe und daher die in der Hausdurchsuchung gefundenen Beweise nicht verwertet werden dürften.

Dieser Auffassung folgte das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht. Es entschied, dass der Anfangsverdacht für die Hausdurchsuchung auf die Liechtensteiner Steuerdaten gestützt werden durfte. Die Daten sind im Steuerstrafverfahren verwertbar. Werden Beweise unzulässigerweise oder rechtsfehlerhaft erhoben, ist die Verwertung der Beweise nicht per se unzulässig. Ein Verwertungsverbot ist aus verfassungsrechtlicher Sicht zwar bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen geboten, bei denen die grundrechtliche Sicherung systematisch außer Acht gelassen wird – einen solchen Verstoß konnten die Bundesverfassungsrichter aber nicht feststellen.

Außerdem, so die Begründung weiter, hätte ein absolutes Beweisverwertungsverbot aus den Grundrechten nur bestanden, wenn der absolute Kernbereich der privaten Lebensführung betroffen wäre. Hier betrafen die Daten aber nur geschäftliche Kontakte mit Kreditinstituten und nicht die private Lebensführung.

Fazit: Mit diesem Beschluss des Verfassungsgerichts wird klargestellt, dass die Daten einer "Steuersünder-CD" effektiv genutzt werden können und es sich beim Ankauf der "Steuer-CDs" nicht nur um "Öffentlichkeitsarbeit" handelt, um etwaige Steuersünder zu erschrecken, sondern die Steuerfahnder mit den Daten "arbeiten" können. (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. November 2010; Az: 2 BvR 2101/09)