Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten – im Zweifel der Königsweg
Zunächst einmal sollte sich jeder Unternehmer darüber im Klaren sein, dass es in den meisten Fällen sinnvoller ist, die Firma bereits zu Lebzeiten an einen Nachfolger zu übertragen, als sie zu vererben. Hierdurch geht man einigen erbrechtlichen und familiären Konfliktherden aus dem Weg. Die Übertragung kann dabei schrittweise erfolgen. Häufig bietet sich die Struktur einer Familiengesellschaft an, an der vorübergehend der Unternehmer und die Nachfolgegeneration gemeinsam beteiligt und verantwortlich sind.
Regelungen im Unternehmertestament
Zu jeder Nachfolgeregelung gehört jedoch auch ein Testament – schon deshalb weil der Zeitpunkt des Todes nicht planbar ist und so mancher Unternehmensinhaber dann doch nicht rechtzeitig das Ruder aus der Hand geben will.
Hauptbestandteil des Unternehmertestaments ist natürlich die Regelung der Erbfolge. Da eine Erbengemeinschaft aus mehreren gesetzlichen Erben für die Betriebsnachfolge in der Regel völlig ungeeignet ist, sollten gezielt einzelne geeignete Personen als Nachfolger benannt werden. Die erbrechtliche Feinjustierung kann man dabei zum Beispiel durch Vorausvermächtnisse oder auch Teilungsanordnungen vornehmen.
Sind die ausgewählten Nachfolger noch minderjährig bzw. in der Ausbildung, kann durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung im Unternehmertestament sichergestellt werden, dass der Betrieb vorübergehend durch einen geeigneten Testamentsvollstrecker fortgeführt wird.
Pflichtteil und Erbschaftsteuer beachten
Häufig wird der Betrieb der wertvollste Vermögenswert im Nachlass eines Unternehmers sein. Werden Angehörige durch Testament bei der Unternehmensnachfolge übergangen, entsteht daher häufig eine Pflichtteilsproblematik. Pflichtteilsberechtigte Kinder oder Ehegatten könnten Pflichtteilsansprüche gegen den Betriebsnachfolger geltend machen.
Daraus resultierende Liquiditätsprobleme können im Extremfall sogar zur Zerschlagung des Unternehmens führen. Wer ein Unternehmen vererbt, sollte daher auch eine lebzeitige Regelung durch Pflichtteilsverzichte gegen Abfindung in Erwägung ziehen.
Ein weiterer Störfaktor für den Nachfolger kann die Erbschaftsteuer sein. Auch diesbezüglich können bereits bei der Verteilung des Nachlasses im Unternehmertestament die Weichen gestellt werden.
Abstimmung des Testaments mit dem Gesellschaftsvertrag
Bei der Vererbung eines Unternehmens muss man nicht nur an seine Familie sondern natürlich auch an seine Geschäftspartner denken. Bei einer GmbH oder Personengesellschaft mit mehreren Gesellschaftern wollen diese natürlich ein Wörtchen mitreden, wenn es darum geht mit wem sie nach dem Tod eines Gesellschafters weiter zusammen tätig sein wollen. Das ist im Gesellschaftsvertrag, in sogenannten Nachfolgeklauseln, geregelt. Eine weitere Aufgabe bei der Unternehmensnachfolge besteht daher darin den Gesellschaftsvertrag mit dem Unternehmertestament und anderen Verfügungen in Einklang zu bringen.
Die angeführten Punkte zeigen, dass die Vererbung wie auch die lebzeitige Übergabe eines Betriebes eine interdisziplinäre Herausforderung mit erbrechtlichen steuerrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Aspekten ist. Von den familiären Befindlichkeiten ganz zu schweigen…
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