Zur Besteuerung benötigt der Arbeitgeber eine "Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug". Diese ersetzt die frühere Lohnsteuerkarte. Wer bereits aus dem Vorjahr oder einer früheren Tätigkeit eine Bescheinigung hat, kann diese weiter verwenden. Hat der Ferienjobber sogar noch eine alte Lohnsteuerkarte aus dem Jahr 2010, kann er diese ebenfalls nutzen. Die alten Bescheinigungen gelten bis zur Umstellung auf das elektronische Verfahren ELStAM ab dem kommenden Jahr.
Steuerklasse I für Ferienjobber
Vor der Abgabe an den Arbeitgeber sind die Angaben wie Lohnsteuerklasse und Religionszugehörigkeit zu prüfen. Änderungen und das Ausstellen neuer Bescheinigungen nimmt nur das für den Wohnsitz zuständige Finanzamt vor.
Die meisten Ferienjobber haben die Steuerklasse I. Steuern werden dann ab einem Monatsverdienst von mehr als 900 Euro fällig. Bei höherem Lohn erstattet das Finanzamt zu viel gezahlte Steuern mit der späteren Steuererklärung. Meist gibt es für Ferienjobber die gesamten Steuerabzüge zurück. Eine Alternative bietet der Minijob, wenn der Arbeitgeber zwei Prozent Pauschalsteuer übernimmt. Der Monatsverdienst darf dann aber nicht mehr als 400 Euro betragen. Dies gilt auch bei mehreren Minijobs, deren Beträge dann zusammenzurechnen sind.
Achten Sie auf die Sozialabgaben
Neben den Steuern sind die Sozialabgaben zu beachten. Ferienjobs bleiben jedoch sozialversicherungsfrei, wenn sie von vornherein auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt sind. Für freiwillige Praktika gilt dies grundsätzlich ebenso. Bei länger andauernden Tätigkeiten, auch bei freiwilligen, bezahlten Praktika werden Sozialversicherungsbeiträge fällig – mindestens zur Rentenversicherung. Lediglich Minijobs bieten eine Alternative, weil bei diesen der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge pauschal übernimmt.
Ferienjob und Kindergeld: Auf Zeitumfang achten
Ferienjobber und ihre Eltern sollten auch prüfen, ob das Kindergeld nicht gefährdet wird. Seit 2012 spielt zwar die Höhe des Ferieneinkommens keine Rolle mehr, es ist aber der Zeitumfang zu prüfen. Tätigkeiten außerhalb der Ausbildung dürfen nicht mehr als 20 Stunden regelmäßige Wochenarbeitszeit betragen. Für zwei Monate darf diese Grenze jedoch überschritten werden – beispielsweise in den Ferien – wenn die 20-Stunden-Grenze im Jahresdurchschnitt eingehalten wird.
Diese Berechnung brauchen aber nur Eltern vornehmen, deren Kinder bereits eine erste Berufsausbildung oder ein erstes Studium, beispielsweise Bachelor, abgeschlossen haben. Vor einer Erstausbildung gilt die 20-Stunden-Grenze noch nicht.