Ferienzeit bedeutet in vielen Betrieben, dass Schüler und Schulabgänger die Ferien für einen Ferienjob nutzen. Dabei bessern die Schüler ihr Taschengeld auf und gewinnen erste Einblicke ins Arbeitsleben. Aber auch die Betriebe können davon profitieren, um sich den künftigen Arbeitnehmern zu zeigen. Doch wie werden diese Schülerbeschäftigungen abgerechnet?
So beschäftigen Sie Schüler
Schüler allgemeinbildender Schulen, die in den Ferien oder während der Schulzeit beschäftigt sind, sind grundsätzlich kranken-, renten- und pflegeversicherungspflichtig. Allerdings sind die Ferienjobs in aller Regel doch versicherungsfrei in diesen Zweigen, da sie kurzfristig und damit sozialversicherungsfrei sind.
In der Arbeitslosenversicherung sind Schüler allgemeinbildender Schulen grundsätzlich versicherungsfrei (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III).
Kurzfristige Schülerbeschäftigungen
Aushilfsbeschäftigungen von Schülern, die ausschließlich in den
6-wöchigen Sommerferien stattfinden, sind als kurzfristige
Beschäftigungen versicherungsfrei. Es fallen dann keine
Sozialversicherungsbeiträge an. Die Kurzfristigkeit ist gegeben, wenn die Beschäftigungen an nicht
mehr als 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen ausgeübt werden. Bei
kurzfristigen Beschäftigungen fallen auch keine Pauschalbeiträge an.
Beschäftigen Sie Schüler, die im Laufe eines Kalenderjahres mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage jobben, sind versicherungspflichtig. Dabei müssen Sie auch weitere im Kalenderjahr ausgeübte Jobs einbeziehen. Dies kann beispielsweise eine Ferienbeschäftigung in den Osterferien gewesen sein.
Deshalb lassen Sie sich stets die Vorbeschäftigungen Ihrer kurzfristigen Ferienjobber geben, damit Sie eine vollständige Beurteilung vornehmen können. Prüfen Sie stets zu Beginn einer kurzfristigen Beschäftigung, ob durch die Vorbeschäftigungen die maßgebliche Grenze (2 Monate/50 Arbeitstage) überschritten ist. Die Zeiten mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind.
Achtung Lohnsteuer
Kurzfristig Beschäftigte können Sie pauschal mit 25 % versteuern. Die Tragung der Steuern kann sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer erfolgen. Neben der Lohnsteuer sind dann noch der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % und eventuell Kirchensteuern zu zahlen.
Natürlich kann die Lohnsteuer auch nach der Steuerklasse berechnet werden. Da bei Schülern in der Regel die Lohnsteuerklasse I gegeben ist, kann dies auch eine Möglichkeit sein, den Ferienjobber abzurechnen. Sofern der Verdienst des Ferienjobbers 900 Euro nicht überschreitet, fällt in der Steuerklasse I keine Lohnsteuer an.
Praxis-Tipp:
Für die Wahl der günstigsten Steuerwahl bietet es sich an, in Ihrem Lohnprogramm eine Einzelabrechnung bzw. Probeabrechnung durchzuführen, damit Sie dem Ferienjobber ein hohes Netto-Taschengeld zukommen lassen können.