Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) gezahlt oder beansprucht werden kann und außerdem das Arbeitsverhältnis beendet worden ist und eine Frist nicht eingehalten wurde, die der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entspricht.
Durch das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld durch Unterschreiten der Kündigungsfrist wird der Beginn der Zahlung von Arbeitslosengeld hinausgeschoben. Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld wird durch das Nichteinhalten der Kündigungsfrist nicht gekürzt.
Sofern jedoch neben dem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 143a SGB III auch der Eintritt einer Sperrzeit festgestellt wird, vermindert sich auch die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Kündigungsfrist: Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld
Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld tritt insbesondere ein, wenn ohne wichtigen Grund das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitnehmer gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Kein Versicherungsschutz beim Ruhen von Arbeitslosengeld
Solange der Anspruch auf Arbeitslosengeld zum Beispiel wegen der Nichteinhaltung einer Kündigungsfrist ruht, besteht kein Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz. Ferner werden auch keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung entrichtet. Die Ruhenszeit kann vom Rentenversicherungsträger als beitragsfreie Anrechnungszeit berücksichtigt werden.
Die Agentur für Arbeit meldet dem Rentenversicherungsträger den Ruhenszeitraum, wenn der Arbeitslose während dieser Zeit u.a. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stand und an seiner beruflichen Eingliederung ausreichend mitwirkte.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht ausdrücklich nicht, wenn das Arbeitsverhältnis mit einer Frist beendet wurde, die der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entspricht. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht außerdem nicht, wenn das Arbeitsverhältnis von vornherein befristet war und durch Ablauf der Frist endet oder wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen konnte.
Ordentliche Kündigungsfrist beim Arbeitslosengeld
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet worden ist, ohne dass eine Frist eingehalten wurde, die der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entspricht. Diese Frist gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen oder durch Urteil beendet wurde.
Die der Kündigungsfrist entsprechenden Frist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, dem maßgeblichen Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag. Dabei ist auch der Endtermin zu beachten, der in den maßgeblichen Regelungen vorgesehen ist (z. B. Monatsende oder Ende des Vierteljahres).
Ermittlung der Kündigungsfrist – Beispiel 1
Ein Arbeitgeber AG bietet allen Arbeitnehmern, die innerhalb der nächsten 12 Monate aus dem Unternehmen ausscheiden, eine Entlassungsentschädigung an. Arbeitnehmer AN kündigt daraufhin sein Arbeitsverhältnis am 15. Mai zum 30 Juni. Die tarifvertragliche Kündigungsfrist des Arbeitnehmers beträgt 6 Wochen zum Vierteljahresschluss, die Kündigungsfrist des Arbeitgebers 3 Monate zum Vierteljahresschluss.
Durch die unterschiedlichen Regelungen zu den Kündigungsfristen hätte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis am 15. Mai erst zum 30. September ordentlich kündigen können. Das Arbeitsverhältnis ist daher ohne Einhaltung einer Frist beendet worden, die der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entspricht. Die Gewährung einer Abfindung bewirkt daher ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Ermittlung der Kündigungsfrist – Beispiel 2
Ein Arbeitgeber AG und ein Arbeitnehmer AN vereinbaren am 30. April, dass das Arbeitsverhältnis am 15. Mai enden und AN eine Entlassungsentschädigung in Höhe von 1.500 Euro erhalten soll. Eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber hätte nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende erfolgen können.
Somit ist das Arbeitsverhältnis beendet worden, ohne dass eine Frist eingehalten wurde, die der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entspricht (frühestmöglicher Kündigungstermin 31. Mai). Die Gewährung der Entlassungsentschädigung lässt den Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen.
Arbeitslosengeld bei Ausschluss der ordentlichen Kündigung
Für Fälle, in denen eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zeitweilig, dauernd oder bedingt ausgeschlossen ist, bestimmt § 143a Abs. 1 SGB III Folgendes:
Kündigungsfrist: Zeitlich begrenzter Ausschluss
Wird das Arbeitsverhältnis beendet, bei dem eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber zeitlich begrenzt ausgeschlossen ist, so ist für das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld diejenige Kündigungsfrist maßgeblich, die der Arbeitgeber ohne den besonderen Kündigungsschutz einzuhalten hätte.
Beispiel: Der Arbeitgeber AG kündigt dem Arbeitnehmer AN am 15. Februar zum 31. März wegen Betriebseinschränkungen unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist. AN erhält von AG wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 15.000 Euro. Da AN Mitglied des Betriebsrates ist, ist seine ordentliche Kündigung nach § 15 des Kündigungsschutzgesetzes unzulässig; er hat jedoch im Blick auf die Betriebseinschränkung und die zugesagte Entlassungsentschädigung keine Kündigungsschutzklage erhoben.
Die ordentliche Kündigung des AN ist zeitlich begrenzt ausgeschlossen (während der Zugehörigkeit zum Betriebsrat). Als Frist, die der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entspricht, gilt somit die Kündigungsfrist, die der Arbeitgeber einzuhalten hätte, wenn AN nicht Mitglied des Betriebsrates wäre. Diese Frist hat der Arbeitgeber eingehalten. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nicht.
Kündigungsfrist: Zeitlich unbegrenzter Ausschluss
Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, bei dem eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen ist, so gilt für das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld eine angenommene (fiktive) Kündigungsfrist von 18 Monaten.
Beispiel: Arbeitgeber AG vereinbart mit Arbeitnehmer AN am 20. März, dass das Arbeitsverhältnis am 31. März enden und AN eine Abfindung in Höhe von 20.000 Euro erhalten soll. Aufgrund des Lebensalters und der Dauer der Betriebszugehörigkeit war eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach den maßgeblichen tarifvertraglichen Regelungen nicht zulässig.
Da die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses somit zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen war, ist eine Kündigungsfrist von 18 Monaten zugrunde zu legen. Das Arbeitsverhältnis wurde schon vor Ablauf dieser Frist beendet, sodass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.
Kündigungsfrist bei unbedingter Zahlung einer Abfindung
Kann einem sogenannten unkündbaren Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Abfindung ordentlich gekündigt werden, so ist eine (fiktive) Kündigungsfrist von einem Jahr zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn die ordentliche Kündigung nur bei Vorliegen eines Sozialplanes zulässig ist, der eine Regelung zur Entlassungsentschädigung enthält.
Hinweis: Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, obwohl die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen war, führt eine gezahlte Abfindung nicht generell zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Liegen nämlich die Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund vor, so gilt für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Frist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung vom Arbeitgeber einzuhalten gewesen wäre.
Ein solcher Sachverhalt kann z. B. bei Stilllegung des Betriebes vorliegen. Ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, hat die Agentur für Arbeit in jedem Einzelfall zu prüfen.
Lauf der Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Tage nach der Kündigung oder der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. Aufhebungsvertrag).
Beispiel: Der Arbeitgeber AG und der Arbeitnehmer AN schließen am 15. April einen Aufhebungsvertrag zum 30. April. Die ordentliche Kündigungsfrist hätte einen Monat zum Monatsende betragen. Die Kündigungsfrist beginnt mit dem 16.4. und endet mit dem 31.5.
Der Ruhenszeitraum beim Arbeitslosengeld
Der Ruhenszeitraum beim Arbeitslosengeld beginnt am Kalendertag nach dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Er endet spätestens an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis geendet hätte, wenn es unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden wäre.
Beispiel: Der Arbeitgeber AG und der Arbeitnehmer AN schließen am 17. Juni einen Aufhebungsvertrag zum 30. Juni. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen zum Quartalsende; das Beschäftigungsverhältnis hätte am 17. Juni unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist erst zum 30. September beendet werden können. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht daher vom 1. Juli bis längstens 30. September.