Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen Ihr Wunscharzneimittel nur teilweise

Das Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) macht es möglich: Seit 1.1.2011 können gesetzlich Versicherte Patienten mit einer Rezept-Verordnung ihres Arztes ihr bevorzugtes Arzneimittel bekommen. Die Gesetzesänderung scheint für die gesetzlich Versicherten Vorteile zu haben, aber ist das wirklich so? Übernehmen die Krankenkassen die vollen Kosten für Ihr Wunscharzneimittel?

Die Apotheken sind verpflichtet, nur solche Arzneimittel auf Rezept abzugeben, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen
Arzneimittel, die Ihnen ein Arzt auf einem rosa Rezeptformular verordnet hat, werden nur dann von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse erstattet, wenn es sich dabei um ein rabattbegünstigtes Arzneimittel handelt (es gibt Ausnahmen, wenn die Krankenkasse keinen Rabattvertrag über dieses Mittel abgeschlossen hat). Bis zum 31.12.2010 hatten die Patienten keine andere Wahl, als eines dieser Rabattarzneimittel zu bekommen. 

Eine Zuzahlung für ein teureres Mittel ließ der Gesetzgeber bis zum 31.12.2010 ebenfalls nicht zu. Doch zum 1.1.2011 gab es eine Gesundheitsreform und damit weitreichende Gesetzesänderungen.

Das neue Gesetz lässt eine Wahlmöglichkeit zu
Allerdings wird es den Versicherten von ihren gesetzlichen Krankenkassen nicht einfach gemacht, dieses Wahlrecht in Anspruch zu nehmen. Viele Patienten sind der Meinung, sie können einfach in der Apotheke die Differenz zwischen Rabatt-Arzneimittel und Wunsch-Arzneimittel bezahlen, doch weit gefehlt! So einfach ist das neue Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz nicht umzusetzen. So lang wie der Name des neuen Gesetzes ist, so mühsam ist letztendlich für die gesetzlich Krankenversicherten der Weg zu ihrer Wunscharznei.

Wenn Sie das verordnete Medikament auf Ihrem Rezept durch Ihr Wunscharzneimittel ersetzen möchten, müssen Sie folgendes beachten:

  • Sie müssen Ihre Wunscharznei in der Apotheke voll bezahlen (Nicht etwa nur einen Anteil)!
  • Sie erhalten das Original-Rezept nur dann vom Apotheker ausgehändigt, wenn auf diesem Rezept keine anderen Medikamente verordnet sind, die der Apotheker selbst abrechnen muss. Ist dies der Fall, bekommen Sie vom Apotheker eine Kopie des Rezeptes.
  • Die Apotheken müssen Ihnen für den bezahlten Betrag eine Quittung ausstellen.
  • Achten Sie darauf, dass auf dem Original-Rezept oder auf der Kopie die Pharmazentral-Nummer Ihrer Wunscharznei vermerkt ist.
  • Das Rezept oder die Rezeptkopie und die Quittung über den gezahlten Betrag müssen Sie nun Ihrer Krankenkasse vorlegen. Sie können dazu persönlich bei Ihrer Krankenkasse vorstellig werden oder die Unterlagen einschicken.

Die Krankenkassen erstatten Ihnen nicht den kompletten Betrag
Wenn Sie nun damit rechnen, dass Ihre gesetzliche Krankenkasse Ihnen den vollen Betrag zurück erstattet, werden Sie enttäuscht sein. Ihre Krankenkasse erstattet Ihnen nur einen Teil des bezahlten Betrages. Die Kassenleistung wird um eine Verwaltungsgebühr und die entgangenen Rabattvorteile gekürzt. Dies ist die so genannte "Mehrkostenregelung" der Krankenkassen.

Wie hoch der Betrag ist, den Ihre Krankenkasse Ihnen erstattet, hängt vom jeweiligen Kostenträger ab. Erkundigen Sie sich vor dem Gang zur Apotheke bei Ihrer Krankenkasse, welchen Betrag sie Ihnen erstatten würde.

Sprechen Sie mit Ihrem Arzt über die Medikamente, die er Ihnen verordnen möchte
Wenn Sie ein Medikament nicht vertragen, sollten Sie vor Ausstellung eines Rezeptes Ihren Arzt darüber informieren. Lassen Sie sich kein Arzneimittel verschreiben, das zwar medizinisch notwendig ist, Ihnen aber zusätzliche Beschwerden verursacht. Ihr behandelnder Arzt kann nach Alternativen suchen, die Sie besser vertragen und die Ihre Krankenkasse bezahlt, ohne dass Sie auf ein anderes Medikament ausweichen müssen.