Werbung in Online-Zeitungen muss klar erkennbar und vom redaktionellen Inhalt eindeutig getrennt sein. Eine irreführende Vermischung mit redaktionellen Beiträgen ist wettbewerbswidrig. Das hat das Landgericht Berlin auf eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen bild.t-online.de, die Internet-Ausgabe der Bild-Zeitung, entschieden.
Werbung in Online-Zeitungen – Der Fall
Ziel der Abmahnung war es, dass im Fernsehen oder im Internet Verbraucher Werbung klar von redaktionellen Inhalten unterscheiden können.
Im konkreten Fall ging es um einen im Januar 2005 erschienenen Artikel auf der Startseite von bild.t-online.de (www.bild.t-online.de) unter der Überschrift "Flitzer für 11.900 €: Volks-SEAT – und der Asphalt wird glühen". Der Beitrag glich in seiner Aufmachung redaktionellen Texten. Aber nur ein Teil dieses Beitrags war mit dem Hinweis "Anzeige" versehen.
Werbung in Online-Zeitungen – Das Urteil
Die Richter entschieden: Dies stellt einen Verstoß gegen die medienrechtlichen Vorschriften dar, wonach Werbung auch in Online-Zeitungen klar als solche erkennbar sein muss und eine Verschleierung von Wettbewerbshandlungen unzulässig ist.
Das Gericht wies darauf hin, dass – auch in Bezug auf Werbeanzeigen im Internet – die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur redaktionellen Werbung in Printmedien heranzuziehen seien. Danach muss Werbung als "Anzeige" gekennzeichnet sein, sofern sie nicht nach der Art ihrer Aufmachung eindeutig als solche zu erkennen ist.
Auch ein so genannter Teaser im Kontext redaktioneller Inhalte muss den Leser bereits klar erkennen lassen, ob es sich um eine Werbeanzeige handelt. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass Leser, die einen redaktionellen Beitrag erwarten, irregeführt werden.
Fazit für Sie als Werbetreibender
Wenn Sie auf der eigenen oder auf unternehmensfremden Internetseiten redaktionell aufgemachte Seiten präsentieren, müssen Sie sicherstellen, dass auf allen zu dieser Werbung gehörenden Seiten das Wort "Anzeige" erscheint, damit der Leser erkennen kann, dass es sich nicht um echte journaliste Beiträge handelt.