Überstunden und Minijobber

Gefahren

Es lauern aber auch Gefahren. Insbesondere ist stets der Mindestlohn pro Stunde zu zahlen. Es gibt aber auch noch andere gefährliche Konstellationen.

Beispiel:

ein Arbeitgeber beschäftigt einen 300-€-Minijobber, der ständig Überstunden macht. Das vereinbarte Arbeitszeitkonto wird regelmäßig durch eine Bezahlung „geleert“ und nicht „abgefeiert“. Durch die zusätzlichen Zahlungen kann schnell die 450-€-Grenze überschritten werden. In keinem Fall darf der Minijobber aber mehr als durchschnittlich 450 € pro Monat verdienen.

Generell gilt: Arbeitgeber sollten nicht vergessen, Überstundenzuschläge abzurechnen, wenn diese den Minijobbern zustehen. Die so genannte Phantomlohnfalle gibt es hier noch immer. Falls Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet sind, werden die Zuschläge im Fall einer Betriebsprüfung fiktiv zum gezahlten Entgelt hinzugerechnet.

Durch die Berücksichtigung kann es daher

  • bei den Minijobbern zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von 450 € kommen und
  • deshalb eine Versicherungspflicht eintreten, was wiederum
  • zu erheblichen Beitragsnachzahlungen führen kann.

Auch eine Möglichkeit: das Arbeitszeitkonto

Mit einem Arbeitszeitkonto können rechtssicher Überstunden und Mehrarbeit vermieden werden.

Musterformulierung Arbeitszeitkonto

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 20 Stunden pro Woche. Der Arbeitgeber ist berechtigt, diese regelmäßige Arbeitszeit in einer Spannbreite von 15 bis 35 Stunden pro Woche mit einer Ankündigungszeit von 4 Tagen zu verteilen. Es wird ein Arbeitszeitkonto geführt, das ein Guthaben von bis zu 50 Stunden und ein Minussaldo von bis zu 20 Stunden aufweisen kann. Minusstunden dürfen mit Plusstunden verrechnet werden. Jeweils zum 31.12. eines Jahres soll das Arbeitszeitkonto ausgeglichen sein. Weist das Konto am Ende des Jahres ein Guthaben aus, so werden die Stunden ohne Mehrarbeitszuschläge ausgezahlt. Minusstunden werden auf das nächste Kalenderjahr übertragen und sind in diesem Jahr auszugleichen. Die Entgeltabrechnung erfolgt auf Basis der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit von 20 Stunden je Woche. In das Arbeitszeitkonto fließen lediglich die tatsächlich geleisteten Stunden ein. Urlaubs-, krankheitsbedingte und sonstige Fehltage wirken sich nicht auf das Arbeitszeitkonto aus. Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus und weist das Arbeitszeitkonto ein Guthaben aus, so ist dieses Guthaben ohne Mehrarbeitszuschläge auszuzahlen. Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus und weist das Arbeitszeitkonto einen Minussaldo aus, so verfällt dieser zu Lasten des Arbeitgebers.

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