Flexi II: Flexiblere Arbeitszeiten per Gesetz gefördert

Seit 2009 gilt das sogenannte Gesetz Flexi II, das Langzeitkonten attraktiver machen soll. Neben Verwendungsmöglichkeiten definiert es den Insolvenzschutz und die Portabilität von Guthaben.

Arbeitnehmer sparen heute Arbeitszeit oder Entgelt an und finanzieren mit diesem Guthaben später eine Freistellung beispielsweise für Eltern- oder Pflegezeit.

Langzeitkonten nach Flexi-II sind insolvenzgesichert
Unternehmen, die ein solches Modell anbieten, sind verpflichtet, die Guthaben auf Langzeitkonten vor Insolvenz zu sichern, in dem sie diese in eine doppelhändige Treuhand (sog. CTA Modell) oder ein gleichwertiges Sicherungsmodell überführen. Die Sozialversicherungsträger prüfen die Insolvenzsicherung im Rahmen ihrer Betriebsprüfungen.

Flexi II: Langzeitkonten auf Entgeltbasis
Guthaben sind nach dem neuen Gesetz in Geld, nicht mehr in Zeit auszuweisen. Bereits bestehende Konten mit Zeitguthaben können allerdings weitergeführt werden. Es können sogar neue Konten eingerichtet werden, wenn das Unternehmen bereits eine entsprechende Regelung (z. B. Betriebsvereinbarung) hatte.

Flexi II: Anlagerisiko für Langzeitguthaben begrenzt
Um gegen Börsenrisiken abgesichert zu sein, dürfen Guthaben nach dem Flexi II-Gesetz nur zu 20% in Aktien oder Aktienfonds angelegt werden. Die Tarifparteien können davon abweichen. Auch ist eine Abweichung möglich, wenn die Guthaben erst langfristig zur Auszahlung kommen sollen (z. B. vor Rentenbezug).

Flexi II: Bei Arbeitgeberwechsel Guthaben mitnehmen
Langzeitkonten sind portabel, d.h. ein neuer Arbeitgeber kann diese beim Wechsel des Arbeitsplatzes übernehmen. Gibt es diese Möglichkeit beim neuen Arbeitgeber nicht, übernimmt unter gewissen Voraussetzungen die Rentenversicherung Bund das Guthaben.   Die Rentenversicherung Bund löst das Guthaben in den gesetzlichen oder mit dem Arbeitgeber vereinbarten Freistellungssituationen wieder auf. So bleibt ein Guthaben auch beim Arbeitgeberwechsel immer werthaltig.

Flexi II: Langzeitkonten klar von Arbeitszeitkonten abgegrenzt
Wichtig ist noch der Hinweis, dass Langzeitkonten nicht dem kurzfristigen Auf- und Abbau von Arbeitszeitvolumina dienen. Es sind nur solche Arbeitszeitkonten Wertguthaben, die nicht den zum Ansparen von Geld vorrangig für längere Freistellungsphasen vorgesehen sind.