Schutz vor Kontopfändung durch neues P-Konto

Der Gesetzentwurf zur Reform des Kontopfändungsschutzes sieht eine Überarbeitung der für den Kontopfändungsschutz relevanten Vorschriften

  • der Zivilprozessordnung,
  • des Ersten Buches Sozialgesetzbuches sowie
  • des Einkommensteuergesetzes vor.

Ziel des Gesetzgebers ist es, einen effektiven Schutz bei der Kontopfändung für alle Bürgerinnen und Bürger zu erreichen. Unter Wahrung der Interessen der Gläubiger sollen einem Schuldner ohne aufwendiges und bürokratisches Verfahren die Geldmittel verbleiben, die er zur Bestreitung des existenziellen Lebensbedarfs benötigt. Darüber hinaus sollen Kündigungen von Girokonten wegen des Zugriffs von Gläubigern in Zukunft vermieden werden.

Kontopfändung: Einführung eines P-Kontos
Mit der Reform des Kontopfändungsschutzes wird erstmalig ein Pfändungsschutzkonto – das sogenannte P-Konto – eingeführt. Auf dem P-Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages (985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Hierbei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben auf dem P-Konto herrührt.

Künftig sollen durch die neuen Vorschriften zum Kontopfändungsschutz auch Selbstständige einen Pfändungsschutz für ihr Guthaben auf dem P-Konto erhalten.

Kontopfändung: Pfändungsschutz durch das P-Konto
Mit dem P-Konto soll das Verfahren zum Kontopfändungsschutz möglichst einfach gestaltet werden. Da künftig jeder Inhaber eines Girokontos automatisch Schutz vor Kontopfändung erhalten kann, wird vermieden, dass ein Bankkonto wegen einer bestehenden Pfändung blockiert wird und die Bank deshalb das Bankkonto kündigt.

Girokonten sind heutzutage die Voraussetzung für die Teilnahme am Arbeits- und Wirtschaftsleben. Mit dem P-Konto will die Reform des Kontopfändungsschutzes dafür sorgen, dass Bürgerinnen und Bürger nicht mehr wegen Kontolosigkeit vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen und in einen Schuldenkreislauf gedrängt werden.

Bisherige Rechtslage bei der Kontopfändung
Die Pfändung eines Bankkontos führt nach bisheriger Rechtslage dazu, dass die anfallenden Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie Begleichung von Miete, Energiekosten oder Versicherungen nicht mehr über das Konto abgewickelt werden können.

Um eine Kontopfändung zu vermeiden und einen Pfändungsschutz für den pfändungsfreien Selbstbehalt des Kontoguthabens zu erlangen, braucht der Schuldner bisher in der Regel eine Gerichtsentscheidung. Häufig ist dies nicht rechtzeitig möglich, sodass Kosten für verspätete oder nicht ausgeführte Zahlungen anfallen.

Erschwert wird der Kontopfändungsschutz heute auch dadurch, dass der Pfändungsschutz bei Guthaben aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet ist als bei Guthaben aus Sozialleistungen. Somit führt der bisherige Schutz vor Kontopfändungen bei Banken und Gerichten zu einem hohen Verwaltungsaufwand.

Automatischer Schutz vor Kontopfändung bei einem P-Konto
Ein automatischer Schutz vor Kontopfändung ist nur bei den besonderen P-Konten möglich. Ob ein Bankkonto als P-Konto geführt werden soll, wird durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Der Gesetzesentwurf zum Schutz vor Kontopfändung sieht vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto innerhalb von vier Geschäftstagen bestehen soll. Hierbei soll die Umstellung rückwirkend zum Monatsersten wirksam werden.

Kontopfändung: Der Basisschutz durch das P-Konto
Zukünftig soll ein Guthaben auf dem P-Konto in Höhe des Pfändungsfreibetrages nach § 850c ZPO (zurzeit 985,15 Euro) nicht mehr von einer Pfändung erfasst werden (sogenannter Basispfändungsschutz). Damit können aus diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge etc. getätigt werden.

  • Der Basisbetrag auf dem P-Konto wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt. Dabei kommt es – anders als nach geltendem Recht – nicht mehr auf den Zeitpunkt des Eingangs auf dem P-Konto an.
  • Wird der pfändungsfreie Anteil eines Guthabens auf dem P-Konto in einem Monat nicht ausgeschöpft, so wird er auf den folgenden Monat übertragen. Hierdurch ist gewährleistet, dass der Schuldner Guthaben für Leistungen ansparen kann, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind (z. B. Versicherungsprämien).
  • Für den Pfändungsschutz des P-Kontos ist die Art der Einkünfte unerheblich. Hierdurch entfällt auch die Verpflichtung des Schuldners, die Art der Einkünfte (Arbeitseinkommen, Sozialleistungen wie Rente, Arbeitslosengeld etc.) gegenüber Banken und Gerichten nachzuweisen. Auch das Guthaben auf dem P-Konto aus den Einkünften Selbstständiger und aus freiwilligen Leistungen Dritter wird künftig durch das P-Konto geschützt.
  • Der pfändungsfreie Betrag auf dem P-Konto kann – z. B. bei Bestehen von Unterhaltspflichten – durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen (z. B. von Arbeitgebern, Schuldnerberatungsstellen etc.) erhöht werden.
  • Eine Erhöhung oder eine Herabsetzung des Basispfändungsschutzes auf dem P-Konto ist ferner in besonders gelagerten Einzelfällen aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung möglich.

Kontopfändung: Schutz für bestimmte Leistungen durch das P-Konto
Das P-Konto soll ferner eine Pfändung von bestimmten Leistungen verhindern. Insbesondere Kindergeld und Sozialleistungen – etwa nach dem Sozialgesetzbuch II – werden durch das P-Konto künftig besser geschützt als nach bisheriger Rechtslage. Beträge müssen nicht mehr binnen sieben Tagen vom P-Konto abgehoben werden.

Kindergeld wird zusätzlich geschützt, da es zum Basispfändungsschutz hinzukommt.

Kontopfändung: Pfändungsschutz für das Einkommen Selbstständiger
Die Reform zum Kontopfändungsschutz soll ferner einen besseren und effektiveren Pfändungsschutz für die Einkünfte selbstständig tätiger Personen gewährleisten, da künftig alle Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit wie Arbeitseinkommen und Sozialleistungen behandelt werden.

Kontopfändung: Vermeidung von Missbräuchen beim P-Konto
Zum Schutz der Gläubiger sieht die Reform zum Kontopfändungsschutz vor, dass jede natürliche Person nur ein P-Konto führen darf. Die Kreditinstitute werden ermächtigt, der SCHUFA die Einrichtung eines P-Kontos zu melden. Bei jedem Antrag eines Kunden auf Führung eines P-Kontos ist von den Kreditinstituten zu überprüfen, ob für diese Person bereits ein P-Konto besteht. Die Auskunft der SCHUFA gegenüber den Kreditinstituten soll hierzu um das Merkmal "P-Konto" erweitert werden.

Inkrafttreten der Reform zum Schutz vor Kontopfändungen
Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Damit die Kreditwirtschaft ausreichend Zeit zur Umstellung hat, ist ein Zeitraum von 12 Monaten zwischen Verkündung und Inkrafttreten vorgesehen.

Das neue P-Konto wird voraussichtlich ab Mitte 2010 zur Verfügung stehen.

Weitere Informationen zum P-Konto und zur Kontopfändung stehen auf den Seiten des BMJ zur Verfügung.