Beachten Sie diese Punkte bei der Einrichtung eines Arbeitszeitkonto

Ein Arbeitszeitkonto ist eine gute Sache für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Mitarbeiter können ihre Arbeitszeit etwas flexibler gestalten; Sie als Arbeitgeber können auf betriebliche Notwendigkeiten angemessen reagieren. Wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt, ist aber die sorgfältige Formulierung der Spielregeln für das Arbeitszeitkonto wichtig. Worauf müssen Sie achten?

Das spricht für ein Arbeitszeitkonto

Mit dem Arbeitszeitkonto können Sie gemeinsam mit dem Arbeitnehmer die Arbeitszeit flexibel gestalten und somit einen optimalen Personaleinsatz sicherstellen. Besonders sinnvoll ist das dann, wenn der Arbeitsanfall aus saisonalen oder konjunkturellen Gründen stark schwanken kann.

Durch das Arbeitszeitkonto schaffen Sie einen Interessenausgleich und die transparente Gestaltung von Mehr- und Minderarbeit. Eine sinnvolle Formulierung der Regelungen für das Arbeitszeitkonto schafft Rechtssicherheit und vermeidet Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht.

Als Arbeitgeber können Sie durch ein Arbeitszeitkonto unnötige und eventuell sogar zuschlagspflichtige Überstunden vermeiden und somit Lohnkosten dauerhaft einsparen. Auf der anderen Seite kann der Arbeitnehmer zusätzlich zum Jahresurlaub besser komprimiert Freizeit in Anspruch nehmen. Das kommt seinen Bedürfnissen zur Freizeitgestaltung zugute und schafft für Sie als Arbeitgeber Planungssicherheit.

Arbeitszeitkonto und rechtliche Grundlagen

Ein Arbeitszeitkonto gilt nicht von selbst. Es muss ausdrücklich vereinbart werden. Rechtsgrundlage und damit die Definition für die entsprechenden Regelungen sind in der Regel ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, seltener eine Regelung im Arbeitsvertrag.

 Mindestens folgende Punkte sollten dabei geregelt sein:

  • Innerhalb welchen Zeitraums sind Über- bzw. Minusstunden auszugleichen?
  • Was passiert, wenn ein Mitarbeiter innerhalb des Ausgleichszeitraums aus dem Betrieb ausscheidet?
  • Wer bestimmt, wann Mehrarbeit zu leisten ist bzw. Minusstunden ausgeglichen werden?
  • Fallen Überstundenzuschläge an und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
  • Wer führt das Arbeitszeitkonto?
  • Wie ist der Mitarbeiter über den Stand des Arbeitszeitkontos jeweils zu informieren?
  • Gibt es Beanstandungsfristen, falls der Mitarbeiter Abweichungen feststellt?

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu Minusstunden

Dass die sorgfältige Formulierung der dem Arbeitszeitkonto zu Grunde liegenden Regelungen erforderlich ist, zeigt eine wichtige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Mit Urteil vom 21.03.2012, Az.: 5 AZR 676/11 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Sie das Arbeitszeitkonto nicht mit Minusstunden belasten dürfen, wenn Sie den Mitarbeiter weniger beschäftigen, als dies tarifvertraglich möglich wäre.

Diese Belastung ist nur dann zulässig, wenn die dem Arbeitszeitkonto zu Grunde liegende Regelung (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) die Belastung mit den Minusstunden ausdrücklich vorsieht.

Holen Sie sich Unterstützung bei der Formulierung

Die vollständige Formulierung von Regelwerken zum Arbeitszeitkonto ist relativ schwierig. Sofern bei Ihnen nicht ein Tarifvertrag die Grundlage bildet, bietet sich dafür eine Betriebsvereinbarung an. Gehen Sie davon aus, dass sich Ihr Betriebsrat gewerkschaftliche Unterstützung sichern wird.

Das ist völlig legitim und im Interesse der Rechtssicherheit auch sinnvoll. Aber natürlich hat diese Unterstützung eher die Interessen der Arbeitnehmer im Auge. Holen Sie sich Unterstützung bei Ihrem Arbeitgeberverband oder bei einem im Arbeitsrecht erfahrenen Rechtsanwalt, damit das Arbeitszeitkonto eine ausgeglichene Balance zwischen Arbeitnehmerinteressen und Arbeitgeberinteressen aufweist.