Die Behinderung eines Menschen ist meist eine derart einschneidende Situation, dass aus rein steuerlicher Sicht die Kosten im Zusammenhang mit der Behinderung als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können. Insbesondere bei Aufwendungen wegen der Behinderung im Zusammenhang mit Baumaßnahmen an Immobilien tat sich der Fiskus jedoch schwer diese steuermindern als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Die Finanzverwaltung sah in der baulichen Umgestaltung häufig einen Gegenwert, der schließendlich zur Nichtberücksichtigung als außergewöhnliche Belastung führt. Unter dem Strich will der Gesetzgeber ja nur Aufwendungen berücksichtigen, die außergewöhnlich sind und mit denen der Steuerpflichtige belastet wird.
Mit dieser nicht sonderlich erbaulichen Auffassung ist nun jedoch Schluss.
Baumaßnahmen wegen Behinderung immer berücksichtigungsfähig
In einer aktuellen Entscheidung haben die obersten deutschen Finanzrichter nun eine sehr erfreuliche Entscheidung (Az: VI R 16/10) getroffen. Im Ergebnis führt das Urteil dazu, dass die Kosten für Baumaßnahmen zwecks behindertengerechter Umgestaltung einer Immobilie grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden können.
Klar und eindeutig sagen die Richter: "Mehraufwand, der auf einer behindertengerechten Gestaltung des individuellen Wohnumfelds beruht, steht stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund tritt."
Weitere Voraussetzungen, beispielsweise dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen geboten war, schließt der Bundesfinanzhof ausdrücklich schon in seinem zweiten Leitsatz aus. Die Richter stellen dort ebenfalls klar, dass das Finanzamt die Aufwendungen nicht deswegen nicht berücksichtigen darf, weil es eventuell zumutbare Handlungsalternativen zu den behinderungsgerechten Baumaßnahmen gab.
Es muss daher lediglich darauf geachtet werden, dass nur der Mehraufwand für die behinderungsbedingten Baumaßnahmen an der Immobilie steuermindernd als Baumaßnahmen berücksichtigt werden.
Es muss daher je nach individueller Situation eventuell mittels eines Sachverständigengutachtens geklärt werden, welche baulichen Maßnahmen durch die Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Angehörigen veranlasst sind und wie hoch die Aufwendungen dafür sind.
Das Urteil kann auf der Internetpräsenz des Bundesfinanzhofes unter Nennung des Aktenzeichens kostenlos heruntergeladen werden.
Zu diesem Beitrag verwandte Themen finden Sie unter den folgenden Links: