Die zentrale Anspruchsgrundlage hierfür ist das nach EU-Vorgaben entstandene Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) sowie natürlich auch der Gleichbehandlungsgrundsatz aus dem Grundgesetz.
Doch was sind eigentlich Schwerbehinderung und Gleichstellung genau?
- Bei Behinderungen gibt es Abstufungen – gekennzeichnet durch den so genannten Grad der Behinderung (GdB). Je schwerwiegender die Behinderung ist, desto höher ist der Grad der Behinderung. Gezählt wird dabei von 10 bis 100. Schwerbehindert ist ein Arbeitnehmer dann, wenn bei ihm ein Behinderungsgrad von mindestens 50 vorliegt (GdB 50). Außerdem verlangt das Schwerbehindertenrecht, dass der Arbeitnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Arbeitsplatz in Deutschland hat (§ 2 Abs. 2 SGB IX).
- Gleichgestellte werden auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit bei Gefährdungen des Jobs einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Der Grad der Behinderung liegt zwischen 30 und 50.
Und das ist die Rechtslage:
Ein Arbeitgeber braucht einen schwerbehinderten Bewerber oder vorgeschlagenen Kandidaten für eine Stelle nicht unbedingt einzustellen. Nur eine Benachteiligung wegen der Behinderung darf eben nicht erfolgen.
Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
Wird die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden.
Werden Arbeitnehmer im Bewerbungsgespräch nach einer Behinderung oder körperlichen Einschränkung gefragt, kann dies ein Hinweis auf eine mögliche Diskriminierung sein. Das gilt natürlich nicht, wenn sie die Arbeit nur körperlich uneingeschränkt überhaupt ausüben können.
Oft ist es für Arbeitgeber ratsam eine ärztliche Untersuchung zur Einstellungsvoraussetzung zu machen.
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