Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen

Ab dem 1. Januar 2012 können Sie Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Wie bisher auch können Sie zwei Drittel Ihrer Aufwendungen geltend machen. Ein Abzug als Werbungskosten ist allerdings nicht mehr möglich.

Kinderbetreuungskosten 2012 von der Steuer absetzen

Kinderbetreuungskosten können Sie seit dem 1. Januar 2012 von der
Steuer absetzen, wenn Ihr Kind zwischen 0 und 13 Jahre alt ist, ein Kind
ersten Grades oder Pflegekind ist und zu Ihrem Haushalt gehört.

Bei schwerbehinderten Kindern brauchen Sie die Altersgrenze nicht zu
beachten. Hier können Sie die Kinderbetreuungskosten auch dann von der
Steuer absetzen, wenn Ihr Kind wegen einer vor seinem 25. Geburtstag
eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ein Steuerabzug kommt
ferner in Betracht, wenn die Behinderung vor dem 1. Januar 2007 und
zwischen dem 25. und 27. Geburtstag eingetreten ist.

Gründe für den Abzug von Kinderbetreuungskosten

Es ist seit dem 1. Januar 2012 unerheblich, aus welchen Gründen die
Kinderbetreuungskosten angefallen sind. Es spielt daher keine Rolle, ob
Sie erwerbstätig, behindert, längerfristig erkrankt oder in Ausbildung
waren.

Welche Kosten können Sie von der Steuer absetzen?

Als Kinderbetreuungskosten können Sie nur solche Kosten von der Steuer absetzen, die für die Betreuung Ihres Kindes angefallen sind. Betreuung im Sinne des Gesetzes ist somit die behütende oder beaufsichtigende Betreuung. Berücksichtigt werden können danach z. B. Aufwendungen für

  • die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen,
  • die Beschäftigung von Kinderpflegern und Kinderpflegerinnen oder -schwestern, Erziehern und Erzieherinnen,
  • die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen,
  • die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben.

Kosten für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten und Freizeitbetätigungen (z. B. Nachhilfe, Musikunterricht, Reitunterricht) werden demgegenüber nicht berücksichtigt.

Diese Kinderbetreuungskosten können Sie von der Steuer absetzen

Als Kinderbetreuungskosen können Sie alle Ausgaben in Geld oder Geldeswert (Wohnung, Kost, Waren, sonstige Sachleistungen) berücksichtigen, die Sie für Dienstleistungen zur Betreuung Ihres Kindes einschließlich der Erstattungen an die Betreuungsperson (z. B. Fahrtkosten) aufbringen, wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden.

Hinweis: Wird bei einer ansonsten unentgeltlich erbrachten Betreuung ein Fahrtkostenersatz gewährt, so ist dieser zu berücksichtigen, wenn hierüber eine Rechnung erstellt wird. Aufwendungen für Fahrten Ihres Kindes zur Betreuungsperson sind demgegenüber nicht zu berücksichtigen.

Maximaler Abzugsbetrag

Kinderbetreuungskosten sind in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr, von der Steuer absetzbar.

Dieser Höchstbetrag beläuft sich auch bei einem Elternpaar, das entweder gar nicht oder nur zeitweise zusammengelebt hat, auf 4.000 Euro je Kind für das gesamte Kalenderjahr. Eine Aufteilung auf die Zeiträume des gemeinsamen Haushalts beziehungsweise der getrennten Haushalte ist nicht vorzunehmen.

Nachweise für Kinderbetreuungskosten

Dass Kinderbetreuungskosten angefallen sind, müssen Sie durch Rechnungen nachweisen. Ferner ist es zwingend erforderlich, dass Sie diese Rechnungen unbar beglichen haben. Nicht erforderlich ist es, die Belege (Rechnungen und Kontoauszüge) bereits mit der Steuererklärung einzureichen.

Kinderbetreuung durch Angehörige

Aufwendungen für die Kinderbetreuung durch Ihre Angehörige können nur dann von der Steuer abgesetzt werden, wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zugrunde liegen, die

  • zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind,
  • inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen,
  • tatsächlich so auch durchgeführt werden und
  • die Leistungen nicht üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden.

So können z. B. Aufwendungen für eine Mutter, die zusammen mit dem gemeinsamen Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, nicht berücksichtigt werden.