Änderung bei der außergewöhnlichen Belastung
Wer eine an sich steuermindernde außergewöhnliche Belastung trägt, kann noch nicht davon ausgehen, dass diese auch wirklich zu einer Steuerersparnis führt. Erst wenn die persönliche zumutbare Belastung überschritten ist, tritt ein Steuerspareffekt ein.
Die zumutbare Belastung ermittelt sich dabei über einen im Gesetz verankerten Prozentsatz der an die persönlichen Verhältnisse eines jeden anknüpft. Vereinfacht kann aber gesagt werden: Je geringer das Einkommen, desto geringer die zumutbare Belastung und desto eher wirken sich außergewöhnliche Belastungen steuermindernd aus.
Bisher wurden bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt, auch wenn diese bereits über die Abgeltungssteuer besteuert wurden und zur Steuererhebung nicht in der Erklärung berücksichtigt wurden. Dies ändert sich zukünftig.
Verringerung der zumutbaren Belastung
Ab dem neuen Jahr werden nun zukünftig die bereits der Abgeltungssteuer unterlegenen Kapitalerträge nicht mehr bei der Berechnung der zumutbaren Belastung berücksichtigt. Dies ist insgesamt als deutlicher Vorteil zu werten, da so die zumutbare Belastung verringert wird und sich unter dem Strich die Steuerersparnis durch die außergewöhnliche Belastung erhöht.
Tipp: Wer jährlich in etwa identisch hohe Einkommen hat und ebenso gleich hohe außergewöhnliche Belastung, die jedoch bisher nicht zur Steuerminderung eingesetzt werden konnten, weil die zumutbare Belastung nicht überschritten wurde, sollte nun noch einmal neu rechnen. Gegebenenfalls kann es nun zu einer Steuerminderung kommen.
Nachteil beim Spendenabzug
Was bei der Berechnung der zumutbaren Belastung ein Vorteil ist, wirkt bei der Berechnung des individuellen Spendenhöchstbetrags als Nachteil. Hier gilt nämlich: Je höher das Einkommen, desto mehr spenden können auch steuermindernd berücksichtigt werden. Da aber auch hier die bereits der Abgeltungssteuer unterliegenden Kapitalerträge nicht mehr zur Berechnung der Spendenhöchstgrenze herangezogen werden, ist damit auch der individuelle Spendenhöchstbetrag zukünftig geringer.
Dennoch wird es einfacher
Auch wenn insoweit ein kleiner Nachteil beim Spendenabzug zu verzeichnen ist, ist die Regelung insgesamt jedoch als deutliche Erleichterung im Rahmen der Anfertigung der eigenen Einkommensteuer zu werten. Immerhin müssen aus diesem Grund nämlich nun abgeltungsbesteuerte Kapitalerträge nicht mehr erklärt werden.