Bei den außergewöhnlichen Belastungen unterscheidet man zwischen den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen und den außergewöhnlichen Belastungen besonderer Art.
Allgemeine außergewöhnliche Belastungen
Bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen handelt es sich um Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen im privaten Bereich zwangsläufig und in größerem Umfang als der überwiegenden Mehrheit vergleichbarer Steuerpflichtiger erwachsen.
Diese Form der außergewöhnlichen Belastung wird nur dann steuermindernd berücksichtigt, wenn sie die nach Familienstand und Gesamtbetrag der Einkünfte gestaffelte zumutbare Eigenbelastung übersteigen.
Abbildung 1: Zumutbare Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen bei einer Versteuerung nach Grundtarif
Gesamtbetrag der Einkünfte |
Bis 15.340 Euro |
Über 15.340 und unter 51.130 Euro |
Über 51.130 Euro |
Zumutbare Belastung |
5 Prozent |
6 Prozent |
7 Prozent |
Die zumutbare Eigenbelastung bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen reduziert sich bei einer Versteuerung nach dem Splittingtarif um jeweils einen Prozentpunkt.
Um weitere zwei Prozentpunkte sinkt die zumutbare Eigenbelastung bei allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen, wenn zum Haushalt der Steuerpflichtigen ein oder zwei Kinder gehören. Sind drei Kinder zu berücksichtigen, beträgt die zumutbare Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.240 Euro nur noch ein Prozent.
Welche allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen gibt es?
Zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen gehören z. B. Beerdigungskosten, wenn diese nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch Ersatzleistungen gedeckt sind. Keine allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen stellen hingegen Aufwendungen für Trauerbekleidung und für die Bewirtung von Trauergästen dar.
Nicht ersetzte Krankheitskosten gehören zu den wichtigsten allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen, die Steuerpflichtige in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen können. Zu diesen außergewöhnlichen Belastungen gehören zum Beispiel Arztkosten, Kosten für den Zahnarzt oder Heilpraktikerkosten, Aufwendungen für verordnete Arzneimittel, Zuzahlungen für einen Krankenhausaufenthalt, Praxisgebühren etc.
Zu den bedeutenden allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen gehören ferner Scheidungskosten, insbesondere Gerichts und Anwaltskosten.
Fahrtkosten behinderter Menschen können ebenfalls allgemeine außergewöhnliche Belastungen darstellen. Bei behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder von mindestens 70 bei erheblicher Geh und Stehbehinderung können Kraftfahrzeugkosten für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten in angemessenem Rahmen berücksichtigt werden.
Außergewöhnliche Belastungen besonderer Art
Zu den außergewöhnlichen Belastungen besonderer Art gehören insbesondere Unterhaltsaufwendungen. Daher werden Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung von bedürftigen Personen, für die kein Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld besteht, als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd anerkannt.
Der Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen ist aber auf Leistungen an Personen beschränkt, die einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer oder seinem Ehegatten haben. Für die Geltendmachung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung ist die Anlage Unterhalt zu verwenden.
Für jede unterstützte Person können Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen bis zu einem Höchstbetrag von 7.680,– Euro im Kalenderjahr anerkannt werden. Auf diesen Höchstbetrag werden die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person im Unterhaltszeitraum angerechnet, jedoch nur, soweit sie 624 Euro jährlich übersteigen.
Darüber hinaus vermindert sich der Höchstbetrag für die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen um Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten.
Sofern die unterhaltene Person im Ausland lebt, können die Aufwendungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind.
Sonderbedarf für die Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastung
Eltern, deren volljährige Kinder sich in einer Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind, können einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe von 924,– Euro je Kalenderjahr und Kind als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Voraussetzung ist, dass für das Kind noch Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder besteht.
Für die Gewährung des Freibetrags kommt es auf die tatsächliche Höhe der außergewöhnlichen Aufwendungen nicht an.
Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes innerhalb des maßgebenden Zeitraums werden von dem Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen abgezogen, sofern sie jährlich 1.848,– Euro übersteigen. Außerdem vermindert sich der Freibetrag für diese Form der außergewöhnlichen Belastung stets um Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten.
Außergewöhnliche Belastungen bei behinderten Menschen
Menschen mit einer Behinderung können wegen der Ausgaben für die Hilfe bei den üblichen Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf einen Pauschbetrag für außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wenn sie ihre Mehraufwendungen nicht im Einzelnen darlegen wollen.
Im Fall des Einzelnachweises von außergewöhnlichen Belastungen werden die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung berücksichtigt. Demgegenüber ist der Pauschbetrag für diese Form der außergewöhnlichen Belastungen ohne Kürzung um die zumutbare Eigenbelastung anzusetzen. Die Höhe des Pauschbetrages für diese außergewöhnlichen Belastungen ist nach dem Grad der Behinderung gestaffelt:
Grad der Behinderung von |
Pauschbetrag |
25 und 30 |
310,– Euro |
35 und 40 |
430,– Euro |
45 und 50 |
570,– Euro |
55 und 60 |
720,– Euro |
65 und 70 |
890,– Euro |
75 und 80 |
1.060,– Euro |
85 und 90 |
1.230,– Euro |
95 und 100 |
1.420,– Euro |
Sind behinderte Menschen infolge ihrer Behinderung so hilflos, dass sie zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz täglich fremde Hilfe benötigen, so erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700,– Euro.
Pflege-Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastungen ansetzen
Wenn Steuerpflichtige eine schwerpflegebedürftige Person mit Merkzeichen "H" im Schwerbehindertenausweis oder der Pflegestufe III in ihrer oder deren Wohnung persönlich pflegen, können Sie für die entstehenden außergewöhnlichen Belastungen einen Pauschbetrag von 924,– Euro je Kalenderjahr beanspruchen, sofern sie dafür keine Einnahmen erhalten.
Sind die nachgewiesenen tatsächlichen außergewöhnlichen Belastungen nach Abzug der zumutbaren Belastung höher, so können anstelle des Pflege-Pauschbetrags die nachgewiesenen Aufwendungen als allgemeine außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.