Hausschwamm: Sanierung als außergewöhnliche Belastung?
Unter dem Aktenzeichen VI B 70/10 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen zur Sanierung eines mit echten Hausschwamm befallenen Gebäudes im Einzelfall ein unabwendbares Ereignis sein können, wenn der Befall unentdeckt bleibt, die konkrete Gefahr der Ungebundenheit eines Gebäudes droht und daraus eine aufwändige Sanierung folgt. Unter dem Strich können die Kosten dann als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.
Asbest
Ebenso entschied der Bundesfinanzhof (Az: VI R 47/10), dass Aufwendungen für die Erneuerung eines asbestverseuchten Hausdaches als außergewöhnliche Belastung absetzbar sein können. Besondere Voraussetzung dabei ist jedoch, dass die tatsächliche Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nicht anhand der abstrakten Gefährlichkeit von Asbestfasern zu beurteilen ist. Grundsätzlich muss daher immer eine konkret zu befürchtende Gesundheitsgefährdung vorhanden sein.
Formaldehyd
In einem weiteren Urteil (Az: VI R 21/11) urteilten die obersten Finanzrichter der Republik, dass die Sanierung eines Fertighauses wegen der Verseuchung mit Formaldehyd ebenfalls als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden kann.
Voraussetzungen für die außergewöhnliche Belastung
Positiv anzumerken ist zunächst einmal, dass der BFH bestätigt, dass ein vor Durchführung der entsprechenden Maßnahmen erstelltes amtliches, technisches Gutachten nicht erforderlich ist. Dennoch muss der Immobilieneigentümer nachweisen, dass die Sanierungsmaßnahmen unbedingt nötig sind.
Kein Verschulden
Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung scheidet aus, wenn die Grundstückseigentümer ein Verschulden an den nun notwendigen Sanierungsmaßnahmen trifft. Er darf diese also nicht als Bauherr selber verursacht haben oder darf im Zeitpunkt des Kaufes nicht von entsprechenden Verseuchungen gewusst haben. Ebenso dürfen diese für ihn nicht ersichtlich gewesen sein.
Rückgriffsmöglichkeit nutzen
Sofern der Immobilieneigentümer daher die notwendige Sanierung nicht verursacht hat, sondern die Verursachung insoweit auf einen Dritten zurückzuführen ist, muss der Immobilieneigentümer versuchen, diesen dafür haftbar zu machen. Unterlässt der Eigentümer auch nur den Versuch des Rückgriffs, scheidet ein Abzug als außergewöhnliche Belastung auch aus.
Zumutbare Belastung
Liegen alle Voraussetzungen für die Einordnung als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art vor, muss sich der Hauseigentümer jedoch noch die Gegenrechnung der so genannten zumutbaren Belastung gefallen lassen. Insofern werden entsprechende Sanierungsmaßnahmen niemals zu 100 % steuermindernd angesetzt werden können. Dennoch dürfte die Abziehbarkeit im Einzelfall zu erheblichen Steuereinsparungen führen.