Das BAG hat nun eine klare Entscheidung getroffen, ob in Kleinbetrieben Kündigungsschutz besteht, wenn ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten unterhält, die alle als Kleinbetrieb zu werten wären (BAG, Urteil vom 28.10.2010, 2 AZR 392/08).
Dabei hat das BAG zunächst grundsätzlich festgestellt, dass diese Ungleichbehandlung beim Kündigungsschutz zwischen Mitarbeitern eines Kleinbetriebs gegenüber Mitarbeitern eines größeren Unternehmens erlaubt ist.
Kleinbetrieb & Kündigungsschutz: Deshalb gibt es Ausnahmeregelungen
Das BAG begründet die zulässige Ungleichbehandlung beim Kündigungsschutz in Kleinbetrieben insbesondere damit, dass Kleinbetriebe typischerweise durch enge persönliche Zusammenarbeit, geringere Finanzausstattung und einen Mangel an Verwaltungskapazität geprägt sind.
Kleinbetrieb & Kündigungsschutz: Ausnahme auch, wenn mehrere Kleinbetriebe gleichzeitig bestehen?
Die entscheidende Frage ist, wann liegt ein Kleinbetrieb vor und wann besteht deshalb besonderer Kündigungsschutz? Typisch sind Fälle, in denen ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe unterhalten. Wenn diese jeweils nur zehn oder weniger Mitarbeiter beschäftigen, stellt sich die Frage, ob für sie Kündigungsschutz besteht.
Dies war auch die Situation im aktuellen Fall des BAG. Mit dem Argument, dass ein Kleinbetrieb Kündigungsschutz für Mitarbeiter nicht gewährt, kündigte ein Unternehmer einem Mitarbeiter.
Er unterhielt gleichzeitig zwei Kleinbetriebe, einen in Hamburg und einen in Leipzig. Für sich genommen hätte die Mitarbeiteranzahl jeweils nicht zur Begründung eines Kündigungsschutzes ausgereicht. Addiert man die Mitarbeiterzahl in beiden Kleinbetrieben, würde jedoch Kündigungsschutz bestehen. Genau dieser Ansicht ein Mitarbeiter aus Hamburg, der gekündigt worden war und sich gegen diese Kündigung nun wehrte.
Kleinbetrieb = Kündigungsschutz entfällt? Auf den Einzelfall kommt es an
Das BAG hat dazu festgestellt, dass die Mitarbeiterzahlen in den Kleinbetrieben nicht automatisch zusammengezählt werden, wenn es sich tatsächlich um organisatorisch hinreichend verselbständigte Einheiten und deshalb um selbständige Betriebe handelt.
Entscheidend sind dafür die Umstände des Einzelfalls. Diese müssen unter Berücksichtigung der besonderen Charakteristika eines Kleinbetriebs ergeben, dass es tatsächlich ein Kleinbetrieb und nicht etwa die organisatorische Untereinheit eines großen Betriebs ist. Nur wenn dies der fall ist, lässt sich der Wegfall des Kündigungsschutzes aus den oben dargestellten Erwägungen rechtfertigen.