Kündigungsschutz: Wer muss was beweisen?

Arbeitnehmer haben im Kündigungsschutzprozess häufig gute Karten, wenn sie beweisen können, dass das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist. Eine Voraussetzung für den besseren Kündigungsschutz ist, dass in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass das Arbeitsrecht ihm besonderen Kündigungsschutz zubilligt, weil das KSchG anwendbar ist. Nicht immer wird der Arbeitnehmer aber genug Informationen darüber haben, wie viele Mitarbeiter beschäftigt sind.

Nach einer Entscheidung des BAG vom 26.06.2008, Az. 2 AZR 264/07 genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast bereits dann, wenn er die ihm bekannten Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass mehr als 10 Mitarbeiter vorliegt.  

Kündigungsschutz hängt auch von der Beweislast ab
Anschließend ist der Arbeitgeber dran und muss seinerseits vollständig darstellen, wie viele Arbeitnehmer beschäftigt werden. Lässt sich auch nach einer Beweisaufnahme nicht eindeutig feststellen, ob mehr als 10 Arbeitnehmer in der Regel beschäftigt werden, so geht dieser Zweifel zu Lasten des Arbeitnehmers. 

So werden Teilzeitkräfte gezählt:
Arbeitszeit
in der Regel nicht mehr als 20 Std/ Woche

0,5

in der Regel mehr als 20 aber nicht mehr als 30 Std.Woche

0,75

in der Regel mehr als 30 Std. in der Woche

1

Mitarbeiter, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, werden nicht mitgezählt

Kein Kündigungsschutz im Kleinbetrieb
Im Wesentlichen muss der Arbeitgeber nur die Kündigungsfrist einhalten. Die soziale Rechtfertigung der Kündigung ist (weitgehend) irrelevant. Die besonderen Formvorschriften einer Kündigung müssen aber gleichwohl eingehalten werden,
wie z. B.

  • die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats (ab 5 Arbeitnehmer möglich)
  • Einhaltung der Schriftform der Kündigung
  • ordnungsgemäße Unterschrift

Auch das evtl. Bestehen eines Sonderkündigungsschutzes (z. B. bei Schwerbehinderung oder Schwangerschaft) kann auch im Kleinbetrieb einen Kündigungsschutz auslösen.