Die krankheitsbedingte Kündigung älterer Arbeitnehmer

Ohne Kündigungsschutz kann der Arbeitgeber jeden Arbeitnehmer unter Beachtung der Kündigungsfrist und Beteiligung des Betriebsrats ohne Vorliegen eines Grunds kündigen. Das Blatt kann sich aber schnell zu Gunsten der älteren Mitarbeiter wenden, wenn der Kollege Kündigungsschutz hat.

Der besondere Kündigungsschutz

Zunächst ist der besondere Kündigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmergruppen zu beachten.

So ist die ordentliche Kündigung insbesondere von schwerbehinderten Arbeitnehmern nicht ohne weiteres möglich, sofern sie sechs Monate beschäftigt sind. Neben der Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung ist vor allem eine Zustimmung des Integrationsamts erforderlich.

Auch können nach bestimmten Tarifverträgen Kündigungsausschlüsse bei älteren Arbeitnehmern vorliegen.

Der allgemeine Kündigungsschutz

Es gibt aber auch noch den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber nur kündigen darf, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Dieser Kündigungsgrund wird im Fall einer Klage von einem Arbeitsgericht überprüft.

Das KSchG findet Anwendung, wenn

  • der ältere Arbeitnehmer länger als 6 Monate beschäftigt ist

und

  • der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer oder entsprechend viele Teilzeitkräfte hat

oder

  • der ältere Arbeitnehmer vor dem 1.1.2004 und dann ununterbrochen im Betrieb beschäftigt war und von den im Jahr 2003 Beschäftigten mindestens noch 5 Arbeitnehmer in Vollzeit oder entsprechend viele Teilzeitkräfte ununterbrochen im Betrieb arbeiten.

Die krankheitsbedingte Kündigung im Einzelnen

Eine krankheitsbedingte Kündigung bei Anwendung des KSchG kann Ihr Arbeitgeber aussprechen wegen

  • einer lang anhaltenden Krankheit,
  • häufiger Kurzerkrankungen und/oder
  • krankheitsbedingter Leistungsminderungen.

Er muss nachweisen, dass

  • erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten in der Vergangenheit vorgelegen haben,
  • die zu erheblichen betrieblichen Störungen führten und
  • die weitere Gesundheitsprognose negativ ist.

Eine Fehlzeitenquote von mehr als 6 Wochen im Durchschnitt der letzten 2 Jahre ist nach der Rechtsprechung unbedingt erforderlich.

Die Kündigung muss das letzte Mittel sein. Der Arbeitgeber hat eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung von Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Krankheitsursache sowie dem bisherigen Verlauf des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen.

Außerdem ist eine krankheitsbedingte Kündigung ohne den Versuch des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 167 Abs. 2 SGB IX in der Regel unverhältnismäßig, sozialwidrig und damit unwirksam.

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