Kündigung durch den Arbeitnehmer
Bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer erklärt dieser gegenüber seinem Arbeitgeber einseitig die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung des Arbeitnehmers braucht vom Arbeitgeber nicht angenommen zu werden, um wirksam zu sein. Der Zugang der Kündigungserklärung des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber reicht für die Wirksamkeit der Kündigung vollkommen aus.
Art der Kündigung durch den Arbeitnehmer
Eine Kündigung durch den Arbeitnehmer kann als ordentliche (fristgerechte) Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist oder bei Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ als außerordentliche (fristlose) Kündigung erklärt werden.
Für eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer ist grundsätzlich keine Begründung erforderlich, um rechtswirksam zu sein. Die Eigenkündigung ist aber an die Kündigungsfristen und Termine gebunden.
Die Kündigungsfristen bei der Eigenkündigung
Für Arbeiter und Angestellte gelten einheitliche gesetzliche Kündigungsfristen. Die Grundkündigungsfrist, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhalten haben, beträgt vier Wochen (28 Kalendertage) zur 15ten des Monats oder zum Ende eines Kalendermonats.
Ausnahmen:
- Wird ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt, so kann in den ersten drei Monaten einzelvertraglich eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden. Dies bezieht sich selbstverständlich auch auf die Kündigung durch den Arbeitnehmer.
- In Betrieben mit in der Regel nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmern kann durch Einzelvertrag eine vierwöchige Grundkündigungsfrist ohne festen Kündigungstermin vereinbart werden.
- Die Kündigungsfrist während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, beträgt zwei Wochen.
Inhalt der Kündigung
Die Kündigung durch den Arbeitnehmer muss deutlich und zweifelsfrei sein. Unklarheiten gehen zulasten des Kündigenden. Der Arbeitnehmer muss den Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis enden soll, eindeutig angeben. Ansonsten ist von einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer zum nächstmöglichen Termin auszugehen.
Eine Teilkündigung durch den Arbeitnehmer ist unzulässig. Einzelne Bestimmungen des Arbeitsvertrages dürfen durch den Arbeitnehmer nicht gekündigt werden. Dafür bedarf es vielmehr einer sogenannten Änderungskündigung.
Die Änderungskündigung
Eine Änderungskündigung durch den Arbeitnehmer bezweckt die Änderung einzelner Arbeitsbedingungen, führt aber zur Beendigung des gesamten Arbeitsvertrages, wenn der Arbeitgeber der angebotenen Änderung nicht zustimmt.
Eine Änderungskündigung durch den Arbeitnehmer ist auch als außerordentliche Kündigung zulässig, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen unabweisbar notwendig ist (siehe unten).
Form der Kündigung durch den Arbeitnehmer
Die Kündigung durch den Arbeitnehmer muss schriftlich erfolgen. Seit dem 1. Mai 2000 ist eine fristgerechte oder fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich erklärt wurde.
Eine mündliche Kündigung durch den Arbeitnehmer führt nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Will der Arbeitnehmer an seiner mündlich geäußerten Kündigung festhalten, muss er sie erneut schriftlich erklären.
Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitnehmer
Eine vom Arbeitnehmer schriftlich erklärte Kündigung kann von diesem nicht einseitig zurückgenommen werden.
Die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer
Für eine außerordentliche, fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer ist ein wichtiger Grund erforderlich, der ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer muss die unausweichlich letzte Maßnahme für den Arbeitnehmer sein, d. h. alle nach den Umständen milderen Mittel – insbesondere eine ordentliche Kündigung – müssen erschöpft sein.
Als Gründe für die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer kommen u. a. in Betracht
- Die Nichtzahlung des Arbeitsentgelts, wenn der Arbeitgeber zeitlich oder dem Betrag nach erheblich in Verzug kommt,
- vorsätzliche oder grob fahrlässige Gefährdung von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers,
- ständiges und erhebliches Überschreiten der Höchstarbeitszeiten,
- Straftaten des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer.
Weiterführende Experten-Artikel rund um das Thema Kündigung:
- Kündigungsschutz bei Auszubildenden – welche Besonderheiten gibt es?
- Kündigung und Religion: Alles müssen Sie nicht mitmachen
- Ist eine Kündigung ohne Abmahnung möglich?
- Nutzen Sie diese Checkliste für Kündigungen
- Endlich Klarheit: Kündigung ist bei langer Freiheitsstrafe möglich
- Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl geht zu Lasten jüngerer Arbeitnehmer
- Kündigung: Was Sie beim Abbau von Hierarchieebenen berücksichtigen sollten
- „Jawohl, mein Führer“: Das reicht als Beleidigung noch nicht für die Kündigung
Bildnachweis: Picture-Factory / stock.adobe.com