Kündigungsschutz bei Auszubildenden – welche Besonderheiten gibt es?

Auszubildende sind schon durch das Berufsbildungsgesetz vor einer Kündigung aus gutem Grund in besonderem Maße geschützt. Es gibt weiterhin bestimmte Azubi-Gruppen, die darüber hinaus noch einen erweiterten Kündigungsschutz genießen.

Zu den Auszubildenden, die im besonderen Maße vor einer Kündigung geschützt sind, gehören: 

Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
Sie sollen durch ihr "Amt", mit dem sie ja Arbeitnehmerinteressen wahrnehmen, in keiner Weise benachteiligt werden. Daher können sie auch bereits während der Probezeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. So vermeidet der Gesetzgeber Willkür beim Umgang mit Auszubildenden, die als JAV-Vertreter ggf. unbequem geworden sind. Der Kündigungsschutz gilt übrigens nicht nur für in die JAV gewählte Mitglieder, sondern auch für erfolglose Wahlbewerber und Mitglieder des Wahlvorstands.

Schwangere und Wöchnerinnen
Auch sie sind natürlich im besonderen Maße vor einer Kündigung geschützt. Der Kündigungsschutz beginnt bereits 2 Wochen, bevor der Ausbildungsbetrieb von der Schwangerschaft erfährt. Das bedeutet: Legt die Auszubildende eine entsprechende ärztliche Bescheinigung innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Kündigung vor, dann ist die Kündigung nicht wirksam. Ist die Schwangerschaft bereits vorher offiziell und nachgewiesen, gilt der Kündigungsschutz ohnehin. 

Schwerbehinderte Auszubildende
Hier kommt es besonders auf die Zustimmung des Integrationsamtes an. Sie muss für die Wirksamkeit der Kündigung vorliegen. Hat sich der schwerbehinderte Azubi etwas gravierend Negatives geleistet und Sie wollen ihm deshalb kündigen, dann teilen Sie das dem Integrationsamt innerhalb von 2 Wochen mit. Dieses entscheidet dann innerhalb von weiteren 2 Wochen, ob der Kündigung zugestimmt wird. Dieser Kündigungsschutz gilt im Übrigen nicht innerhalb der ersten 6 Monate der Beschäftigung. Das Integrationsamt muss erst ab dem 7. Monat der Kündigung des Auszubildenden zustimmen.