Kündigung im Kleinbetrieb: So geht’s

Die Kündigung ist für Arbeitnehmer oft ein herber Schlag. Daher ist er durch die Gesetze besonders geschützt. Allerdings weiß der Gesetzgeber auch, dass gerade Inhaber von Kleinbetrieben durch hohe Personalkosten schnell an den Rand des Ruins kommen. Daher gelten Kündigungsschutzvorschriften hier nur begrenzt. Wie die Kündigung im Kleinbetrieb im Einzelfall praktisch aussieht, zeigt ein Beispiel aus dem täglichen Leben.

Paula Meyer betriebt einen Bürodienstleistungsservice. Neben sich selbst beschäftigt sie noch eine Mitarbeiterin. Diese Dame ist schwerbehindert und seit acht Jahren bei ihr beschäftigt. Paula Meyer bezieht Aufstockungsleistungen ("Hartz IV für Selbstständige"), um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Als die Auftragslage immer mehr einbricht, überlegt sie, sich von der Mitarbeiterin zu trennen.

Sie befürchtet aber, dass sie der Mitarbeiterin eine Abfindung zahlen muss. Hierzu sieht sie sich aus finanziellen Gründen außer Stande.

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Kein Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

Paula Meyer kann sich zunächst einmal insoweit beruhigen, als dass das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in diesem Fall nicht anwendbar ist. Die Mitarbeiterin ist zwar seit mehr als sechs Monaten bei ihr beschäftigt, erfüllt also die Wartezeit für die Anwendung des KSchG. Das zweite Kriterium ist aber nicht erfüllt, da in dem Betrieb in der Regel nicht mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt werden. (Bei besonders langjährigen Mitarbeitern gilt u. U. eine Grenze von fünf Mitarbeitern).

Teilzeitkräfte werden nur anteilig geregelt. Die Details ergeben sich aus § 23 KSchG. Damit gilt de facto nur noch ein Kündigungsschutz, wenn die Kündigung besonders willkürlich wäre oder aus bloßer Schikane erfolgen würde. Für beides gibt es aber keine Anhaltspunkte.

Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte beachten

Allerdings genießt die Mitarbeiterin aufgrund ihrer Schwerbehinderung einen besonderen Kündigungsschutz. Paula Meyer darf erst kündigen, wenn das Integrationsamt der beabsichtigten Kündigung zugestimmt hat. Den Antrag muss sie stellen. Aufgrund der Sachlage dürfte die Zustimmung aber erteilt werden.

Ähnlichen gesetzlichen Kündigungsschutz haben z. B. Mitarbeiter, die im Mutterschutz oder in Elternzeit sind.

Kündigungsfristen bleiben als einziger Schutz bei Kündigung im Kleinbetrieb

Damit bleiben praktisch die Kündigungsfristen als einziger – geringer – Kündigungsschutz. Die gesetzlichen Kündigungsfristen ergeben sich aus § 622 BGB. Sie sind nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt. Bei einer Betriebszugehörigkeit von 8 Jahren beträgt die Kündigungsfrist z. B. 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats. Eine im September erklärte Kündigung wird also erst zum 31.12. wirksam.

Aber auch hier gibt es Möglichkeiten. In Kleinbetrieben (in diesem Fall, dann wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer, ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, beschäftigt) kann im Arbeitsvertrag eine kürzere Frist vereinbart werden. Vier Wochen darf die Frist aber nicht unterschreiten.

Mitarbeiter haben meistens keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass gekündigten Mitarbeitern eine gesetzliche Abfindung zustehen würde. In der Realität sieht es so aus, dass es nur in ganz wenigen Gründen einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt. Zwar enden die meisten Arbeitsgerichtsprozesse mit einer Abfindung, dies aber deshalb, weil der Arbeitgeber das Risiko vermeiden möchte, den Prozess zu verlieren und um die Angelegenheit zu beschleunigen.

Naturgemäß ist die Bereitschaft von Arbeitgebern, eine Abfindung zu zahlen höher, wenn ihre rechtliche Position schlechter ist. Hier gibt es keinen besonderen Grund, warum Paula Meyer schlechte Karten haben sollte.

Möglicherweise wird im Rahmen eines Gerichtsverfahrens (wenn es überhaupt so weit kommt) die Frage gestellt werden, ob sie freiwillig bereit ist, eine Abfindung zu zahlen. Das geschieht dann in der Regel in dem sogenannten Gütetermin vor dem Arbeitsgericht. Dieser dient dazu, ein Urteil zu vermeiden und eine einvernehmliche Einigung zwischen den Parteien zu bewirken.

Der Arbeitsrichter ist verpflichtet, dies zu versuchen. Aufgrund des Sachverhalts sollte Sie sich aber gut überlegen, ob sie dem evtl. Vorschlag des Gerichts folgt. Verpflichtet ist sie dazu nicht.

Das Risiko, eine Abfindung zahlen zu müssen, ist daher praktisch gleich Null, wenn

  • Paula Meyer schriftlich kündigt (§ 623 BGB) und
  • die Kündigungsfrist beachtet und
  • vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einholt und
  • nach Eingang der Zustimmung innerhalb eines Monats die Kündigung ausgesprochen hat.