Arbeitszeugnisse – Vier wichtige Bundesarbeitsgerichtsurteile

Zum Thema Arbeitszeugnis und deren Richtigkeit und Gültigkeit gibt es eine große Fülle von Arbeitsgerichtsentscheidungen, die manchmal sogar vom Bundesarbeitsgericht getroffen wurden. Wenn Sie als Aussteller eines Arbeitszeugnisses Streitigkeiten und Kosten vermeiden wollen, müssen Sie auf der Höhe der herrschenden Rechtsprechung sein.

1. Urteil und Empfehlung: Zwischenzeugnis

Sollte es fest stehen, dass der Vorgesetzte eines Mitarbeiters wechselt oder für einen längeren Zeitraum, wie einer geplanten Elternzeit, durch eine Vertretung ersetzt wird, kann dieser Mitarbeiter für den davor liegenden Zeitraum ein Zwischenzeugnis verlangen. Aber hier heißt es für Sie als Arbeitgeber, aufzupassen.

Ihr Mitarbeiter kann zwar nicht verlangen, dass in seinem endgültigen Arbeitszeugnis die gleichen Formulierungen wie im Zwischenzeugnis stehen, dennoch hat ein Zwischenzeugnis eine besondere Bindungswirkung. Dies bedeutet für Sie:

Wenn Sie in einem zeitlich danach liegenden endgültigen Arbeitszeugnis eine schlechtere Beurteilung des Arbeitnehmers vornehmen wollen, trifft Sie eine besondere Beweislast. Sie müssen nachweisen, dass sich in dem Zeitraum vom Zwischenzeugnis zum aktuellen Arbeitszeugnis die Arbeitsleistung des Mitarbeiters tatsächlich in erheblichem Maße verschlechtert hat. Dies gelingt in nur sehr wenigen Fällen. Daher sollten Sie, wenn Sie ein Zwischenzeugnis schreiben, dies so formulieren, als würde es sich um ein endgültiges Arbeitszeugnis handeln.(BAG Urteil 9 AZR 248/07).

2. Urteil: Das Arbeitszeugnis gehört auf den Firmenbriefbogen

Dieses Erfordernis gilt nicht nur für ein Arbeitszeugnis für Führungskräfte. Es hört sich schon eigenartig an, dass sich das BAG einmal damit beschäftigen musste, ob man ein Arbeitszeugnis zum einfacheren und kostengünstigeren Versand falten darf, was tatsächlich richterlich erlaubt wurde (BAG Urteil Az. 9 AZR 893/98).

Verpönt ist von den Richtern jedoch, ein Arbeitszeugnis handschriftlich zu erteilen oder dies auf einfachem weißem Papier zu übergeben. Zur Formerfordernis gehört es, dass das Zeugnis mit der Schreibmaschine oder einem Computer geschrieben und ausgedruckt wurde (BAG Urteil Az. 5 AZR 182/92).

3. Urteil und Empfehlung: Branchencodes

Kann es sein, dass in Ihrer Branche Tätigkeiten durch eine besondere Bezeichnung umschrieben werden? Oder gibt es für ein Aufgabengebiet, dass ein Mitarbeiter betreut, einen bestimmten Namen?

Dann tun Sie sich selbst den Gefallen, diese in einem Arbeitszeugnis auch so zu verwenden. Denn sonst könnte beim Fehlen ein anderer Arbeitgeber vermuten, dass Ihr Mitarbeiter diese Aufgaben im besten Fall nur durchschnittlich erfüllt hat. Aus diesem Grund, so das BAG, hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf die Ausstellung eines neuen Arbeitszeugnisses, wenn diese besonderen Begriffe und Bezeichnungen nicht verwendet wurden (BAG Urteil Az. 9 AZR 632/07).

4. Urteil und Empfehlung: Elternzeit im Arbeitszeugnis

Wenn einer Ihrer Mitarbeiter Innen die gesetzlich vorgesehene Elternzeit genommen hatte, könnten Sie vielleicht vorhaben, diese Tatsache in das Arbeitszeugnis aufzunehmen. Das BAG hat jedoch entschieden, dass dies nicht zulässig ist. Eine Ausnahme hat es allerdings zugelassen. Wenn die Elternzeit die tatsächlich in der Firma verbrachte Arbeitszeit derart überlagert (beispielsweise war eine Mitarbeiter nur eineinhalb Jahre im Betrieb und hat danach 4 Jahre Elternzeit gehabt) und somit der Zeitraum für eine Beurteilung nicht ausreicht, darf dieser Hinweis ins Arbeitszeugnis aufgenommen werden (BAG Urteil Az. 9 AZR 261/04).