Bildungsurlaub ist Ländersache
In 12 Bundesländern gibt es Bildungsurlaubsgesetze. Danach müssen Sie den Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Erholungsurlaub zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen zusätzlichen Urlaub gewähren.
Ein Anspruch auf Freistellung zur Weiterbildung oder Bildungsurlaub besteht aber nur dann, wenn in Ihrem Bundesland ein entsprechendes Gesetz besteht. Der folgenden Übersicht können Sie entnehmen, in welchen Bundesländern gesetzliche Regelungen zum Bildungsurlaub bestehen.
Bundesland |
Bezeichnung des Gesetzes |
Berlin |
Berliner Bildungsurlaubsgesetz |
Brandenburg |
Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz |
Bremen |
Bremisches Bildungsurlaubsgesetz |
Hamburg |
Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz |
Hessen |
Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub |
Mecklenburg-Vorpommerm |
Bildungsfreistellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern |
Niedersachsen |
Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz |
Nordrhein-Westfalen |
Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz |
Rheinland-Pfalz |
Bildungsfreistellungsgesetz Rheinland-Pfalz |
Saarland |
Saarländisches Weiterbildungs- und Bildungsfreistellungsgesetz |
Sachsen-Anhalt |
Bildungsfreistellungsgesetz Sachsen-Anhalt |
Schleswig-Holstein |
Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz |
Was ist mit Bildungsurlaub in den übrigen Bundesländern?
Selbstverständlich dürfen Sie auch in den anderen Bundesländern Ihren Arbeitnehmern Bildungsurlaub gewähren. Solange es dazu keine tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gibt, machen Sie dies jedoch freiwillig. Ein Anspruch auf Freizeit zur Weiterbildung besteht dann nicht.
Unterschiedlicher Umfang des Bildungsurlaubs
In den meisten Bundesländern beträgt der Anspruch auf Bildungsurlaub fünf Arbeitstage/Jahr.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Bildungsurlaub
Im Detail unterscheiden sich die unterschiedlichen Bildungsurlaubsgesetze. In den verschiedenen Bundesländern gibt es daher verschiedene Voraussetzungen für Anspruch und Umfang des Bildungsurlaubs. Sie werden es also nicht vermeiden können, sich mit den für Ihr Bundesland geltenden Regelungen vertraut zu machen.
In den allermeisten Bundesländern sind die Landesgesetze kostenfrei online verfügbar. Geben Sie den Titel des Gesetzes aus der obigen Tabelle in eine Suchmaschine ein und Sie werden schnell zum Gesetzestext für Ihr Bundesland kommen.
Achten Sie bei der Prüfung des Bildungsurlaubs besonders auf diese Punkte
Bei der Prüfung, ob Sie einem Mitarbeiter Freizeit zur Weiterbildung oder Bildungsurlaub gewähren müssen, sollten Sie insbesondere auf folgende Punkte achten.
1. Ist der Mitarbeiter anspruchsberechtigt?
Nicht jeder Mitarbeiter ist in jedem Bundesland anspruchsberechtigt. So gibt es zum Beispiel Ausnahmevorschriften für Auszubildende (NRW). Prüfen Sie daher, ob der Mitarbeiter in eine Mitarbeitergruppe einzuordnen ist, die einen Anspruch auf Bildungsurlaub hat.
Gleichzeitig ist nicht jeder Arbeitgeber verpflichtet, Bildungsurlaub zu gewähren. Prüfen Sie anhand ihres Landesgesetzes, ob dort eine für Sie geltende Kleinbetriebsregelung besteht. Denn in einigen Bundesländern besteht kein Anspruch auf Bildungsurlaub in Kleinbetrieben. Was insoweit als Kleinbetrieb gilt, ergibt sich aus dem jeweiligen Landesgesetz.
2. Hat der Mitarbeiter die Wartezeit erfüllt?
Ähnlich wie z. B. bei der Entgeltfortzahlung bestehen Ansprüche erst dann, wenn der Mitarbeiter eine gewisse Wartezeit absolviert hat, also schon eine im jeweiligen Landesgesetz definierte Frist bei Ihnen beschäftigt ist. In den meisten Bundesländern beträgt diese Wartefrist sechs Monate. Längere Wartefristen gibt es im Saarland und in Rheinland-Pfalz.
3. Gehört die jeweilige Schulung zum Bildungsurlaub?
Bildungsurlaub hat bei Arbeitgebern teilweise einen schlechten Ruf, weil gelegentlich in der Presse darüber berichtet wird, dass auch Veranstaltungen wie "Tauchen auf Mallorca" als Bildungsurlaub anerkannt sind. "Anerkannt" ist das entscheidende Stichwort.
Ein Anspruch auf Freistellung zur Weiterbildung nach den Bildungsurlaubsgesetzen besteht nur für bestimmte staatlich anerkannte Veranstaltungen. Bitten Sie Ihren Mitarbeiter, Ihnen eine Bescheinigung über die Anerkennung als Bildungsurlaub vorzulegen, wenn er das nicht schon von sich aus tut.
4. Hat der Mitarbeiter die Freistellung rechtzeitig beantragt?
Für Sie als Arbeitgeber ist Planungssicherheit beim Personal wichtig. Sie müssen wissen, wann welcher Mitarbeiter zur Verfügung steht. Daher schreiben die Bildungsurlaubsgesetze vor, dass der Mitarbeiter Ankündigungsfristen einhalten muss.
In der Regel muss er Ihnen sechs Wochen vor Beginn der geplanten Veranstaltung mitteilen, dass er Bildungsurlaub nehmen möchte. Prüfen Sie aber im jeweiligen Landesgesetz, ob für Ihr Bundesland abweichende Fristen festgesetzt sind.
5. Gibt es eine Quotenregelung?
In einigen Bundesländern dürfen Sie als Arbeitgeber einen Antrag auf Bildungsurlaub ablehnen, wenn Sie im laufenden Jahr bereits einer gesetzlich bestimmten Quote von Arbeitnehmern Bildungsurlaub gewährt haben. Das ist aber nicht in allen Bundesländern so geregelt, sodass Sie auch hier an einem Blick in das jeweilige Landesgesetz nicht vorbeikommen.