Verhaltensbedingte Kündigung: Kein Abwerben von Mitarbeitern
Der Arbeitnehmer darf seinem Arbeitgeber kein Personal abwerben. Abwerben bedeutet, wenn auf einen Mitarbeiter konkret und gezielt eingegangen wird, um zu erreichen, dass dieser sein Arbeitsverhältnis kündigt, um eine neue Tätigkeit aufzunehmen (BAG, Urteil vom 11.11.1980, Aktenzeichen: 6 AZR 292/78, nicht veröffentlicht).
Verhaltensbedingte Kündigung: Thema Alkohol und Drogen
Auch ohne ausdrückliches Verbot muss der Arbeitnehmer Drogen- und Alkoholkonsum unterlassen, schränken sie seine Arbeitsfähigkeit ein. Grundsätzlich besteht für den Arbeitgeber aber auch die Möglichkeit, ein absolutes Alkoholverbot für seinen Betrieb auszusprechen, das für alle Arbeitnehmer verbindlich ist.
Ein absolutes Alkoholverbot versteht sich bei einigen Berufsgruppen ohne explizite Regelung von selbst, wie beispielsweise bei Berufskraftfahrern. Hier kann ein Verstoß gegen das absolute Alkoholverbot ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund sein (BAG, Urteil vom 26.01.1995, Aktenzeichen: 2 AZR 649/94).
Bei der verhaltensbedingten Kündigung bei Verstoßes gegen das Alkoholverbot muss der Arbeitnehmer zur eigenen Willensentscheidung in der Lage sein. Würde ein Alkoholiker das absolute Alkoholverbot missachten, käme nur eine personen- und krankheitsbedingte Kündigung unter bestimmten Umständen in Frage.
Verhaltensbedingte Kündigung: Anzeigen gegen den Arbeitgeber
Der Mitarbeiter darf gegen seinen Arbeitgeber keine Strafanzeige stellen, wenn er weiß oder erkennt, dass der erhobene Vorwurf gegen den Arbeitgeber nicht zutrifft. Handelt es sich nicht um schwerwiegende Vorwürfe, sollte der Arbeitnehmer einen innerbetrieblichen Klärungsversuch unternehmen, bevor er Anzeige erstattet (BAG, Urteil vom 07.12.2006, Aktenzeichen: 2 AZR 400/05).
Verhaltensbedingte Kündigung: Was gilt bei der Arbeitsunfähigkeit?
Ein arbeitsunfähiger Mitarbeiter muss dies seinem Arbeitgeber unmittelbar mitteilen. Zudem gilt, dass Sie sich als Mitarbeiter Ihre Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigen lassen müssen, wenn sie länger dauert als drei Kalendertage. Spätestens einen Tag nach Ihrer Krankmeldung müssen Sie die voraussichtliche Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit gemäß § 5 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) angeben; (BAG, Urteil vom 01.10.1997, Aktenzeichen: 5 AZR 726/96).
Eine fristlose und verhaltensbedingte Kündigung ist erlaubt, wenn der Arbeitnehmer ankündigt, er werde sich krank melden, da er eine bestimmte Aufgabe nicht erfüllen möchte oder ihm der gewünschte Urlaub nicht gewährt wurde (BAG, Urteil vom 05.11.1992, Aktenzeichen: 2 AZR 147/92, Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm, Urteil vom 18.01.1985, Aktenzeichen: 16 Sa 1111/84).
Beim Thema Arbeitsunfähigkeit gilt außerdem, dass der Arbeitnehmer alles unterlassen muss, was seine Arbeitsunfähigkeit weiter hinauszögert und seine Genesung beeinträchtigt (BAG, Urteil vom 26.08.1993, Aktenzeichen: 2 AZR 154/93). Klagt der Arbeitnehmer über Konzentrationsschwächen, darf er in seiner arbeitsunfähigen Zeit auch kein Sport treiben, da Sport die Konzentrationsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigt (BAG, Urteil vom 02.03.2006, Aktenzeichen: 2 AZR 53/05).
Sollte sich der Arbeitnehmer während seiner Zeit als Arbeitsunfähiger derart verhalten, dass klar wird, er hat seine Krankheit nur vorgespielt, kann dies ebenfalls zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen (BAG, Urteil vom 03.04.2008, Aktenzeichen: 2 AZR 965/06).