Eine Ausschlussklausel sollte keine Fristen von unter 3 Monaten vorschreiben
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„Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen die Ansprüche des Arbeitnehmers, wenn diese nicht binnen 6 Wochen nach Beendigung dem Arbeitgeber angezeigt und binnen weiterer 6 Wochen gerichtlich geltend gemacht werden.“
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Setzten Sie ab sofort auf eine der beiden folgenden Möglichkeiten zur Gestaltung einer Ausschlussklausel:
„Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen alle wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien, wenn diese der anderen Partei nicht binnen 3 Monaten ab Fälligkeit angezeigt werden und innerhalb weiterer 3 Monate gerichtlich geltend gemacht werden.“ |
oder
„Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen alle wechselseitigen Ansprüche der Vertragspartner, wenn diese nicht innerhalb von 3 Monaten ab Fälligkeit geltend gemacht werden.“ |
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