Eine Ausschlussklausel sollte keine Fristen von unter 3 Monaten vorschreiben

Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, haben Sie als Arbeitgeber ein verständliches Interesse an einer baldigen Rechtssicherheit. Sinnvoll kann es daher sein, eine so genannte Ausschlussklausel in Ihre Arbeitsverträge aufzunehmen, die sicher stellt, dass Sie als Arbeitgeber von einem ehemaligen Mitarbeiter nicht noch Jahre nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden können. Bedenken Sie aber: Eine Ausschlussklausel darf keine Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen von unter 3 Monaten beinhalten.
Die Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag
Ihrem Interesse als Arbeitgeber widerspricht die gesetzliche regelmäßige Verjährungsfrist für gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die nach § 196 BGB immerhin drei Jahre beträgt. Für eine Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) inzwischen entschieden und festgelegt, dass eine Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen in Höhe von drei Monaten nach § 307 Absatz 1 und 2 BGB unangemessen kurz und damit unwirksam ist (BAG, Urteil vom 1. März 2006, Az.: AZR 511/05).
Betroffen sind vor allem Klauseln wie folgende Ausschlussklausel:
„Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen die Ansprüche des Arbeitnehmers, wenn diese nicht binnen 6 Wochen nach Beendigung dem Arbeitgeber angezeigt und binnen weiterer 6 Wochen gerichtlich geltend gemacht werden.“
Unwirksam ist eine solche Ausschlussklausel darüber hinaus, wenn die Ausschlussfrist nur für Ansprüche Ihrer Mitarbeiter vereinbart wird oder wenn die Frist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu laufen beginnt (BAG, Urteil 31. August 2005, Az.: 5 AZR 572/04; BAG, Urteil vom 1. März 2006, Az.: 5 AZR 511/05).

Setzten Sie ab sofort auf eine der beiden folgenden Möglichkeiten zur Gestaltung einer Ausschlussklausel:

„Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen alle wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien, wenn diese der anderen Partei nicht binnen 3 Monaten ab Fälligkeit angezeigt werden und innerhalb weiterer 3 Monate gerichtlich geltend gemacht werden.“

oder

„Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen alle wechselseitigen Ansprüche der Vertragspartner, wenn diese nicht innerhalb von 3 Monaten ab Fälligkeit geltend gemacht werden.“