AGG – Diese Urteile zur Altersdiskriminierung sollten Sie kennen

Kündigungsfristen

Der § 622 Abs. 2 S. 2 BGB ist europarechtswidrig und damit nicht mehr anzuwenden. Nach diesem Paragraphen galten bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer für die Kündigungsfristen die Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres lagen, nicht mit. Das ist altersdiskriminierend (BAG, Urteile vom 09.09.2010, Az.: 2 AZR 714/08 und vom 30.09. 2010, Az.: 2 AZR 456/10).

Altersgrenze

Die übliche Regelung in Tarifverträgen und Arbeitsverträgen, dass das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer die Altersgrenze für die gesetzliche Rente erreicht hat, ist eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Hier wird zum einen berücksichtigt, dass der Arbeitnehmer eine Rente bezieht und zum anderen gibt es das legitime Ziel, die Einstellung jüngerer Arbeitnehmer zu begünstigen sowie eine ausgewogene Altersstruktur im Betrieb zu ermöglichen (EuGH, Urteil vom 12.10.2010, Az.: C-45-09) .

Erwerbsminderungsrentner können von Sozialplanabfindungen ausgeschlossen werden

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmer,

  • die sich in einer Erwerbsminderungsrente befinden und
  • diese voraussichtlich nach längerer Zeit andauert,
  • von einer Sozialplanabfindung ausgeschlossen werden können.

Der Fall: Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer war als Elektriker beschäftigt. Nach einem Wegeunfall bezog er mehr als 8 Jahre eine Erwerbsminderungsrente, die zum Schluss unbefristet verlängert wurde. Dann kam die Kündigung und ein Sozialplan wurde vereinbart. Danach hätten dem Elektriker 220.000 € zugestanden, wäre nicht eine Ausschlussklausel vorhanden gewesen. Denn danach sollten die Arbeitnehmer,

  • die wegen des Bezugs einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente nicht beschäftigt waren und
  • bei denen damit zu rechnen war, dass die Arbeitsunfähigkeit auf Dauer fortbesteht,
  • keinen Anspruch auf die Abfindung haben.

Und dies zu Recht: Denn nach dem BAG sollen durch den Sozialplan die wirtschaftlichen Nachteile von Arbeitnehmern ausgeglichen werden. Hier lagen jedoch nach dem BAG bei dem Elektriker durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinerlei Nachteile vor (Urteil vom 07.07.2011, Az.: 1 AZR 34/10).

Junger Kollege gegen Fast-Rentner

Fällt ein Arbeitsplatz weg, hat der Arbeitgeber in aller Regel noch eine Sozialauswahl durchzuführen. Das Gesetz legt vier Kriterien fest. Wie diese gegeneinander zu gewichten sind, lässt es leider offen.

Dazu hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln einen entsprechenden Fall von zwei etwa gleich lang beschäftigten Führungskräften entschieden (Urteil vom 18.02.2011, Az.: 4 Sa 1122/10): Beide Führungskräfte waren nicht nur gleich lang beschäftigt, beide waren auch verheiratet. Der eine war allerdings erst 35 Jahre alt und hatte 2 Kinder und der andere 53 Jahre und war kinderlos.

Der Arbeitgeber hatte dem älteren Arbeitnehmer gekündigt. Nach dem LAG hätte jedoch der jüngere Arbeitnehmer gehen müssen, da dieser viel bessere Chancen habe, eine neue Arbeit wiederzufinden.

Urlaub für ältere Arbeitnehmer

Das LAG Düsseldorf hat eine tarifliche Regelung als altersdiskriminierend angesehen, nach der ältere Arbeitnehmer mehr Urlaubsanspruch hatten, als jüngerer Arbeitnehmer (Urteil vom 18.1.2011, Az.: 8 Sa 1274/10).

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