Verhaltensbedingte Kündigung: Die wichtigsten Gründe (Teil 2)

Um sich sowohl als Arbeitgeber als auch als Arbeitnehmer rechtlich abzusichern, sollten Sie sich über das Thema verhaltensbedingte Kündigung informieren. Lesen Sie hier, wie es sich mit der Annahme von Geschenken verhält oder auch, was genau unter den Begriff Arbeitsverweigerung fällt.

Verhaltensbedingte Kündigung: Arbeitsverweigerung als Kündigungsgrund
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist möglich, wenn der Arbeitnehmer sich weigert, eine im Arbeitsvertrag aufgeführte Leistung zu erbringen. Meistens geht in diesem Fall der verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung voraus (BAG, Urteil vom 24.05.1989, Aktenzeichen: 2 AZR 285/88).

Eine fristlose, verhaltensbedingte Kündigung ist möglich, wenn der Mitarbeiter sich der Tätigkeit bewusst und nachhaltig verweigert (BAG, Urteil vom 09.05.1996, Aktenzeichen: 2 AZR 387/95; LAG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 12.04.2005, Aktenzeichen: 2 Sa 950/04).

Verhaltensbedingte Kündigung: Was passiert bei Beleidigungen?
Grundsätzlich können grobe Beleidigungen gegen den Arbeitgeber eine fristlose, verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen; teilweise auch ohne vorherige Abmahnung (BAG, Urteil vom 24.06.2004, Aktenzeichen: 2 AZR 63/03; LAG Köln, Urteil vom 30.01.1998; Aktenzeichen: 4 Sa 930/97).

Aber was genau bedeutet eine grobe Beleidigung? Hierunter versteht man, wenn die Beleidigung besonders schwerwiegend und kränkend ist und die Beleidigung vorsätzlich und aus gehässigem Motiv geschieht (LAG Köln, Urteil vom 18.04.1997, Aktenzeichen: 11 Sa 995/96; LAG Mainz, Urteil vom 08.11.2005, Aktenzeichen: 5 Sa 301/05).

Um eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen zu können, muss aber nicht zwingend eine grobe Beleidigung vorliegen; auch eine minderschwere Beleidigung reicht nach vorausgegangener Abmahnung aus.

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist hingegen nicht möglich, wenn der Mitarbeiter die Beleidigung über den Arbeitgeber im Kollegenkreis verlauten lässt und dabei erwartet, dass die Aussage nicht diesen Personankreis verlässt (LAG Köln, Urteil vom 18.04.1997, Aktenzeichen: 11 Sa 995/96).

Verhaltensbedingte Kündigung: Welche Regeln gelten für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse?
Eine verhaltensbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn ein Verrat der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorliegt. Für eine ordentliche Kündigung reicht es schon aus, wenn Sie als Arbeitgeber Sicherheitsbedenken haben.

Die Sicherheitsbedenken müssen jedoch bewiesen werden: es genügt nicht, unbegründete Anschuldigungen gegen den Betreffenden auszusprechen. Liegt beim Verrat des Betriebsgeheimnisses ein besonders schwerer Fall vor, ist es teilweise sogar möglich, außerordentlich und fristlos zu kündigen (BAG, Urteil vom 26.10.1978, Aktenzeichen: 2 AZR 24/77).

Verhaltensbedingte Kündigung: Keine Diskriminierung am Arbeitsplatz
Diskriminierendes Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber oder Kollegen kann zur verhaltensbedingten Kündigung führen. Eine außerordentliche, fristlose Kündigung ist möglich, wenn der Diskriminierungsfall besonders schwerwiegend ist (BAG, Urteil vom 01.07.1999, Aktenzeichen: 2 AZR 676/98).

Verhaltensbedingte Kündigung: Wann dürfen Sie Geschenke annehmen?
Haben Sie als Arbeitgeber dem Mitarbeiter verboten Geschenke anzunehmen und er widersetzt sich dieser Regelung, kann das der Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung sein (BAG, Urteil vom 17.08.1972, Aktenzeichen: 2 AZR 415/71).

Vorsicht:
Es muss zwischen den Geschenken unterschieden werden! Nimmt ein Arbeitnehmer ein kleineres Gelegenheits- oder Werbegeschenk wie z.B. einen Kugelschreiber an, darf der Arbeitgeber dies nicht zum Anlass für eine verhaltensbedingte Kündigung nehmen.