Das sollten Sie über die 110-Euro-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen wissen

Betriebsveranstaltungen können lustig sein und das Betriebsklima verbessern. Doch in der Lohnabrechnung müssen Sie genau wissen, was zu tun ist. Denn verstoßen Sie hier gegen die Spielregeln, kann es teuer werden. Darum sollten Sie die 110-Euro-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen zwingend einhalten.

110-Euro-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen

Die Aufwendungen je Arbeitnehmer dürfen für die Steuer- und Beitragsfreiheit 110 € nicht übersteigen. Der Betrag von 110 € gilt brutto – also inklusive der Umsatzsteuer. Das entspricht einem Nettobetrag von 92,44 €.

Der Betrag gilt übrigens auch bei einer zweitägigen Feier. Für die Steuerfreiheit kommt es allein darauf an, dass Ihre Aufwendungen pro teilnehmenden Arbeitnehmer die Freigrenze von 110 € nicht übersteigen. Achtung: Es genügt hier ein Cent, der über den Betrag von 110 € hinausgeht, dass der gesamte Betrag der Lohnsteuer und Beitragspflicht zu unterwerfen ist.

Achtung, wenn der Ehegatte mitfeiert

Wenn Partner und Kinder ebenfalls zu der Betriebsfeier eingeladen werden, denken Sie auch hier an die 110-Euro-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen. Denn die Kosten, die auf die teilnehmenden Familienangehörigen entfallen, werden dem jeweiligen Mitarbeiter direkt zugeordnet.

Nimmt beispielsweise die Ehefrau einer Ihrer Mitarbeiter an der Betriebsveranstaltung teil, rechnen Sie den auf die Ehefrau entfallenden Anteil an den Gesamtkosten Ihrem Mitarbeiter zu. Es gilt also nach wie vor der Betrag von 110 € für den Mitarbeiter und seine Frau (und nicht 2 x 110 €).

Nicht übertreiben bei Betriebsfeiern

Zwingende Voraussetzung für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Aufwendungen ist auch, dass der Gesamtaufwand üblich und angemessen ist. Wenn die 110-Euro-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen nicht überschritten ist, wird es hier keine Probleme geben. Anders sieht es aber aus, wenn die Aufwendungen je Mitarbeiter oberhalb der Grenze liegen.

Als angemessen gelten die nachfolgenden Aufwendungen:

  • Angebot von Speisen, Getränken, Tabakwaren, Süßigkeiten
  • Sachzuwendungen bis 40 € (inklusive USt.)
  • Überlassung von Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, es sei denn, der Besuch ist der einzige Zweck der Betriebsveranstaltung. Bei gemeinsamer Hin- und Rückfahrt und anschließendem gemütlichem Beisammensein ist zum Beispiel ein Besuch eines Fußballspiels nicht mehr einziger Zweck.
  • Übernahme von Reisekosten, zum Beispiel Bus, Bahn, Schiff
  • Übernahme von Eintrittskosten für Sehenswürdigkeiten, zum Beispiel Museen
  • Raumkosten (zum Beispiel Saalmiete), Nebenkosten (zum Beispiel Alleinunterhalter, Zauberer)