Freigrenze
Einnahmen im Rahmen der Arbeitnehmertätigkeit ist grundsätzlich alles, was einem zufließt. Dazu gehören auch Sachbezüge. Grundsätzlich fallen also die Begünstigungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung unter die Lohnsteuerpflicht und in der Folge unter die Sozialversicherung.
Allerdings hat die Finanzverwaltung hier im Wege einer Verwaltungsanweisung eine Freigrenze geschaffen. Danach fällt weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung an, wenn die Kosten der Betriebsveranstaltung pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € betragen.
Darüber: Arbeitslohn
Erst aktuell hat der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 79/10 entschieden, dass die Kosten eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung bei Überschreiten der Freigrenze in vollem Umfang als Arbeitslohn zu werten sind.
Anpassung an Preisentwicklung
Die Kläger wollten erreichen, dass die Freigrenze durch die obersten Richter des Bundesfinanzhofs an die allgemeine Preisentwicklung angepasst wird. Immerhin existiert die Freigrenze von 110 € schon jahrelang. Die Richter stellten jedoch klar, dass eine Anpassung der Freigrenze nicht Aufgabe des Gerichtes ist. Eine andere Entscheidung war auch leider nicht möglich, da es sich bei der Freigrenze um eine Verwaltungsanweisung handelt. Die obersten Finanzrichter forderten jedoch die Finanzverwaltung auf den Höchstbetrag auf Grundlage von Erfahrungswissen neu zu bemessen.
Berechnung der Freigrenze
In der Praxis stellt sich zudem die Frage, wie die Freigrenze von 110 € zu berechnen ist. Dazu der Bundesfinanzhof: In die Ermittlung, ob die Freigrenze überschritten ist, sind die den Arbeitgeber treffenden Gesamtkosten der Veranstaltung einzubeziehen und zu gleichen Teilen den Arbeitnehmer zuzurechnen. So zumindest der Grundsatz, aus der sich eine Berechnungsformel entwickeln lässt. Darüber hinaus gibt es jedoch noch weitere Streitfragen, wie das anhängige Verfahren zeigt.
Aktuelle Streitfrage
In einem weiteren noch anhängigen Verfahren ist jedoch zu prüfen, ob bei Berechnung der Freigrenze auf die eingeladenen, die angemeldeten oder die tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer abzustellen ist. Wer daher in der Praxis dieses Problem hat sollte sich auf das anhängige Verfahren unter dem Aktenzeichen VI R 7/11 berufen.