Betriebliche Weihnachtsfeier: Das sollten beachten, damit Sie nicht in die Steuerfalle tappen

Traditionell wird die Adventszeit in vielen Betrieben genutzt, um in Form einer Betriebsveranstaltung den Mitarbeitern für die Zusammenarbeit zu danken. Dabei sollten Sie allerdings bedenken, dass die geplante Festlichkeit aus steuerlichen Gründen auch als Betriebsveranstaltung anerkannt wird.

Grundsätzlich dürfen Sie 2 Betriebsfeiern im Jahr steuerfrei durchführen. Dabei gilt: Ob nun gemütliches Zusammensein, festlicher Theaterbesuch, feuchtfröhlicher Event oder 2-tägige Spritztour an einem (Advents-) Wochenende: Der steuerlich anerkannte Höchstbetrag liegt bei 110 Euro (incl. Umsatzsteuer) pro Mitarbeiter und Veranstaltung. Mit diesem Betrag müssen sämtliche Kosten der Weihnachtsfeier abgedeckt sein, also z.B. die Aufwendungen für Getränke, Speisen, Eintrittskarten und den äußeren Rahmen.

An Betriebsveranstaltungen dürfen auch Angehörige Ihrer Mitarbeiter teilnehmen. Doch Vorsicht: Die 110-Euro-Grenze gilt nicht pro Teilnehmer, sondern pro Arbeitnehmer. Dabei sind die Angehörigen den jeweiligen Arbeitnehmern zuzurechnen.

Regeln Sie die Kosten über 110 Euro vor der Feier
Wenn Sie für Ihre Mitarbeiter etwas Besonderes wie etwa einen Wochenendausflug planen und die Kosten entsprechend hoch sind oder wenn Angehörige der Mitarbeiter teilnehmen und die 110-Euro-Grenze nicht gefährdet werden soll, kommen Zuzahlungen in Betracht. Diese können Sie entweder von Ihren Mitarbeitern, aber auch von den Angehörigen verlangen. Entscheidend ist, dass es Ihnen gelingt, die Kosten pro Mitarbeiter auf maximal 110 Euro zu senken. Hierzu können Sie eine Selbstverpflichtung unterschreiben lassen. Dabei müssen Sie jedoch unbedingt beachten, dass diese vor Beginn der Betriebsveranstaltung unterschieben ist. Geschieht dies erst hinterher, wird die Selbstverpflichtung vom Finanzamt nicht anerkannt.