Jobtickets: Diese Fallstricke lauern in der Lohnabrechnung

Als im Jahr 2004 die Steuerfreiheit der Kostenzuschüsse für Fahrten der Mitarbeiter zwischen Wohnung und Arbeitsplatz wegfiel, wurde auch das Job-Ticket für viele Mitarbeiter lohnsteuerlich uninteressant. Seither ist der Benzinpreis allerdings stark gestiegen und immer mehr Mitarbeiter steigen auf öffentliche Verkehrsmittel um. Kein Wunder also, dass das Jobticket eine regelrechte Renaissance erlebt. Doch wie rechnen Sie das Jobticket ab?
Damit stellen sich auch für Sie als Verantwortlichen für die Lohn- und Gehaltsabrechnung neue Zweifelsfragen. Die drehen sich alle um die 44-Euro-Grenze. Denn die geldwerten Vorteile eines Jobtickets können Sie mit 15% pauschal besteuern, wenn das Jobticket monatlich nicht mehr als 44 Euro kostet.

Bei diesem Betrag handelt es sich um eine Freigrenze. Das bedeutet: Wird die Freigrenze auch nur um einen Cent überschritten, ist das Jobticket in voller Höhe lohnsteuerpflichtig. Lesen Sie hier, wie Sie die Job-Tickets in den 4 häufigsten Zweifelsfällen richtig abrechnen.

Ein Mitarbeiter nutzt sein Jobticket nicht
Immer mehr Unternehmen entschließen sich, allen Mitarbeitern ein Jobticket zur Verfügung zu stellen. Aber längst nicht alle Mitarbeiter nutzen es auch. Ob Ihre Mitarbeiter tatsächlich öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder aber mit dem eigenen Fahrzeug ins Büro fahren, spielt lohnsteuerlich generell keine Rolle. Für die Annahme eines geldwerten Vorteils genügt allein die Möglichkeit, mit dem Jobticket den öffentlichen Nahverkehr nutzen zu können.
44-Euro-Grenze dürfen Sie nicht auf das Jahr hochrechnen
Der Gedanke ist naheliegend, lässt sich leider aber nicht praktisch umsetzen: Wenn das Jobticket nur geringfügig über der 44-Grenze liegt, versuchen manche Unternehmen die Steuerfreiheit zumindest für neue Mitarbeiter dadurch zu retten, dass sie die Kosten auf das Jahr hochrechnen und so für das "Einstiegsjahr" kalkulatorisch noch unter der 528-Euro-Grenze (44 Euro x 12) bleiben.
Beispiel: Ein neuer Mitarbeiter hat am 1.6.2006 im Unternehmen angefangen. Das Jobticket kostet 55 Euro. Auf das Jahr 2006 hochgerechnet ergibt sich ein Betrag von 385 Euro, der noch deutlich unter dem höchstzulässigen Betrag von jährlich 528 Euro liegt
Vorsicht: Diese Rechnung erkennt das Finanzamt steuerlich nicht an. Maßgeblich ist allein, ob die monatliche Freigrenze von 44 Euro eingehalten wird. Und das ist hier nicht der Fall. Das hat zur Folge, dass die monatlichen Kosten für das Jobticket in voller Höhe lohnsteuerpflichtig sind.
Praxis-Tipp
Hier gilt zunächst ohne Wenn und Aber: Führen Sie das Gespräch nur im Beisein des Steuerberaters Ihres Unternehmens. Dringen Sie darauf, dass ein Mitglied der Geschäftsführung anwesend ist.
Wenn das nicht möglich ist: Regeln Sie intern, dass der Steuerberater in seiner Funktion als steuerlicher Bevollmächtigter Ihres Unternehmens das Gespräch mit dem Betriebsprüfer führt und Sie selbst lediglich teilnehmen, um für etwaige Fragen zu sonstigen betriebsinternen Abläufen zur Verfügung zu stehen.
Zuzahlung der Mitarbeiter rettet die Steuervorteile
Mit Blick auf die stark gestiegenen Kosten im öffentlichen Nahverkehr lässt sich trefflich darüber streiten, ob die 44-Euro-Grenze noch angemessen ist. Denn es kommt immer öfter vor, dass die monatlichen Kosten für ein Jobticket auf Grund der Preissteigerungen deutlich über dieser Freigrenze liegen. Noch gilt diese Freigrenze aber.
Praxis-Tipp
Um das Jobticket auch bei Überschreiten der Freigrenze für Ihre Mitarbeiter steuerfrei zu halten, empfiehlt es sich, mit ihnen eine Selbstbeteiligung in Höhe des Differenzbetrags zwischen der Freigrenze und den tatsächlichen Kosten zu vereinbaren.