Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) unterscheidet sich der Jahresabschluss 2010 in vielen Bereichen deutlich von den Abschlüssen der Vorjahre. Dies betrifft unter anderem auch das Anlagevermögen.
Das Anlagevermögen ist im Jahresabschluss vollständig zu erfassen
Traditionell wird im Handelsgesetzbuch (HGB) beim Anlagevermögen zwischen Anlagegegenständen, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist und Anlagegegenständen, deren Nutzung zeitlich unbegrenzt ist, unterschieden.
Unabhängig von der konkreten Zuordnung ist das Anlagevermögen im Jahresabschluss nach BilMoG vollständig zu erfassen. Grundsätzlich hat daher derjenige das Anlagevermögen bei sich zu aktivieren, der als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist.
Insofern ergeben sich bei der Zurechnung des Anlagevermögens gegenüber den Vorjahren keine Änderungen. Lediglich wenn die Chancen und Risiken des betrachteten Gegenstandes bei einer anderen Partei liegen, kommt eine Bilanzierung des Anlagevermögens im Jahresabschluss dieser Partei in Betracht.
Stetigkeitsgebot beim Anlagevermögen im Jahresabschluss
Nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB sind die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beizubehalten. In Bezug auf das Anlagevermögen im Jahresabschluss ist dies vor allem bei der Ausübung von Wahlrechten von Bedeutung.
So müssen etwa Wahlrechte zur Aktivierung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Jahresabschluss in Zukunft in gleicher Weise ausgeübt werden. Entsprechendes gilt für die Ermittlung von Herstellungskosten für Gegenstände des Anlagevermögens.
Von diesem Grundsatz der Darstellungsstetigkeit darf auch beim Anlagevermögen nach BilMoG nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, etwa einer Änderung von Gesetzen oder der Handels-/Steuerrechtsprechung.
Ermittlung der Herstellungskosten des Anlagevermögens nach BilMoG
Mit dem BilMoG müssen zur Ermittlung der Herstellungskosten von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Jahresabschluss jetzt auch angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie des Wertverzehrs des in der Produktion verbrauchten Anlagevermögens einbezogen werden.
Mit § 255 Abs. 2 HGB wurde durch das BilMoG die Untergrenze der Herstellungskosten in der Handelsbilanz – auch für Gegenstände des Anlagevermögens – an die Untergrenze in der Steuerbilanz angeglichen. Zugleich bedeutet die neue Definition von Herstellungskosten eine Annäherung an die IFRS.
Verpflichtende Aktivierung des Geschäfts- oder Firmenwertes nach BilMoG
Der entgeltlich erworbene Firmenwert ist nach dem Vollständigkeitsgebot des § 246 Abs. 1 HGB als Position des Anlagevermögens aktivierungspflichtig. Durch das BilMoG wurde das vorher existierende Aktivierungsverbot aufgehoben.
Für den Jahresabschluss ist der entgeltlich erworbene Firmenwert als Posten des Anlagevermögens in der Weise zu ermitteln, dass vom Kaufpreis des Unternehmens die Zeitwerte des übernommenen Vermögens und die übernommenen Schulden abgesetzt werden.
Die Nutzungsdauer eines im Anlagevermögen aufgenommenen entgeltlich erworbenen Firmenwerts wird mit fünf Jahren angenommen. Wird von dem Unternehmen eine längere Nutzungsdauer als fünf Jahre unterstellt, ist dies im Anhang zu begründen (§ 285 Nr. 13 HGB).
Kein SoPo mehr im Anlagevermögen nach BilMoG
Durch das BilMoG wurde die umgekehrte Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für die Handelsbilanz abgeschafft. Nach der Neufassung des § 5 Abs. 1 EStG sind steuerrechtliche Wahlrechte nicht mehr zwingend in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben. Damit entfällt auch die Notwendigkeit, im Anlagevermögen im Jahresabschluss einen Sonderposten mit Rücklageanteil zu bilanzieren.
Auch für diesen Bereich des Anlagevermögens beziehungsweise des SoPos gibt es BilMoG-Übergangsvorschriften: Sonderposten mit Rücklageanteil nach §§ 247 Abs. 3, 273 HGB a. F., die im Abschluss für das letzte vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr enthalten waren, können beibehalten oder unmittelbar ergebnisneutral in die Gewinnrücklagen eingestellt werden.
Währungsumrechnung beim Anlagevermögen nach BilMoG
Durch das BilMoG wurde § 256a HGB neu eingefügt. Diese Vorschrift zu Fremdwährungsgeschäften soll die gängige Praxis der Währungsumrechnung inhaltlich festschreiben. Folgen daraus ergeben sich auch für das Anlagevermögen bzw. dessen Wertansatz im Jahresabschluss nach BilMoG.
Im Zugangszeitpunkt des Anlagevermögens hat zur Ermittlung der Anschaffungskosten eine Umrechnung des für den Erwerb aufgewendeten Geldbetrages zum Devisenkassakurs zu erfolgen.
Gemäß § 256a HGB sind bei der Folgebewertung zum Jahresabschluss die auf fremde Währung lautenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem Devisenkassamittelkurs zum Abschlussstichtag zu bewerten.
Hierbei sind sowohl das Anschaffungswertprinzip als auch das Imparitätsprinzip zu beachten. Unrealisierte Gewinne aus der Fremdwährungsumrechnung sind im Anlagevermögen nicht auszuweisen.
Immaterielle Vermögensgegenstände im Anlagevermögen
Durch das BilMoG dürfen selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände – von einigen Ausnahmen abgesehen – zukünftig als Anlagevermögen aktiviert werden. Damit trägt das BilMoG der zunehmenden Bedeutung immaterieller Vermögensgegenstände verstärkt Rechnung.
Vor Inkrafttreten des BilMoG bestand für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände nach § 248 Abs. 2 HGB a.F. ein Bilanzierungsverbot. Ein Ausweis als Anlagevermögen im Jahresabschluss kam daher nicht in Betracht.
Mit der Einführung des BilMoG wurde dieses Aktivierungsverbot für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens durch ein Aktivierungswahlrecht ersetzt. Mit dem BilMoG dürfen die in der Entwicklungsphase anfallenden Herstellungskosten für immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert werden (§ 255 Abs. 2a Satz 1 HGB n.F.).
Abschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens im Jahresabschluss nach BilMoG
Durch das BilMoG wurden nicht zuletzt einige Ermessensspielräume bei der Abschreibung von Gegenständen des Anlagevermögens gestrichen. Im Jahresabschluss ist daher zukünftig bei einer voraussichtlich vorübergehenden Wertminderung rechtsformunabhängig eine Abschreibung nur noch beim Finanzanlagevermögen möglich.
Ferner gilt bei Wegfall der Wertminderungsgründe ein grundsätzliches Wertaufholungsgebot, welches durch ein Verbot beim derivativen Geschäfts- oder Firmenwert durchbrochen wird.
Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist im Jahresabschluss eine außerplanmäßige Abschreibung (§ 253 Abs. 3 S. 3 HGB) vorzunehmen.
Darüber hinaus sind steuerlich motivierte Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Jahresabschluss nach BilMoG – durch Aufgabe des Prinzips der umgekehrten Maßgeblichkeit – nicht mehr zulässig.