Immaterielle Vermögensgegenstände: Behandlung nach BilMoG

Unternehmen haben mit dem BilMoG neue Möglichkeiten zur Abbildung ihrer immateriellen Vermögensgegenstände.

Wert und Bedeutung von immateriellen Vermögensgegenständen wurden nicht erst im Zuge des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) erkannt. Hiroyuki Itarni untersuchte den Effekt der sogenannten invisible assets auf japanische Unternehmen bereits Ende der 1970er-Jahre. Er stellte fest, dass der Erfolg von Unternehmen vor allem auf der Fähigkeit basiert, auch immaterielle Vermögensgegenstände – technisches Know-how, Markenimage und Kenntnis der Kundenbasis – zu mobilisieren.

Karl-Erik Sveiby brachte dann Ende der 1980er Jahre erstmals den Begriff des Humankapitals in die Diskussion um immaterielle Vermögensgegenstände ein. Hierdurch regte er zahlreiche Wissenschaftler und Praktiker dazu an, Bewertungsmodelle für Unternehmen zu entwickeln, die nicht nur auf physische, sondern auch auf der Kompetenz und dem Wissen der Mitarbeiter basieren.

Behandlung immaterieller Vermögensgegenstände vor BilMoG
Nach den handelsrechtlichen Regelungen durften immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nur bilanziert werden, wenn sie entgeltlich von Dritten erworben wurden. Gemäß § 266 Abs. 2 A I. Nr. 1 Handelsgesetzbuch a.F. (HGB) gehörten zu den immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten.

Vor Inkrafttreten des BilMoG bestand für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände nach § 248 Abs. 2 HGB a.F. ein Bilanzierungsverbot.

Dieses handelsrechtliches Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände entsprach der steuerrechtlichen Regelung des § 5 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Nach dieser Vorschrift des Einkommensteuergesetzes war für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein Aktivposten nur dann anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Hierbei handelte es sich um ein steuerrechtliches Aktivierungsgebot. Fehlte es an einem entgeltlichen Erwerb, bestand steuerrechtlich nach § 248 Abs. 2 HGB a.F. ein Aktivierungsverbot.

Immaterielle Vermögensgegenstände nach BilMoG
Mit der Einführung des BilMoG wurde das grundsätzliche Aktivierungsverbot für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aufgehoben und durch ein Aktivierungswahlrecht ersetzt (§ 248 Abs. 2 HGB n.F.). Demnach dürfen die in der Entwicklungsphase anfallenden Herstellungskosten für immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert werden (§ 255 Abs. 2a Satz 1 HGB n.F.).

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2009 begonnen haben, dürfen in der Handelsbilanz somit selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert werden (Wahlrecht). Ausgenommen sind gemäß § 248 Abs. 2 HGB selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter, wenn es sich um selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare Rechte des Anlagevermögens handelt. Diese immateriellen Vermögensgegenstände sind – wie vor der Einführung des BilMoG – nur bilanzierungsfähig, wenn sie entgeltlich von Dritten erworben wurden.

Nach den handelsrechtlichen Regelungen durften immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nur bilanziert werden, wenn sie entgeltlich von Dritten erworben wurden. Gemäß § 266 Abs. 2 A I. Nr. 1 Handelsgesetzbuch a.F. (HGB) gehörten zu den immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten.

Vor Inkrafttreten des BilMoG bestand für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände nach § 248 Abs. 2 HGB a.F. ein Bilanzierungsverbot.

Dieses handelsrechtliches Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände entsprach der steuerrechtlichen Regelung des § 5 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Nach dieser Vorschrift des Einkommensteuergesetzes war für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein Aktivposten nur dann anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Hierbei handelte es sich um ein steuerrechtliches Aktivierungsgebot. Fehlte es an einem entgeltlichen Erwerb, bestand steuerrechtlich nach § 248 Abs. 2 HGB a.F. ein Aktivierungsverbot.

Immaterielle Vermögensgegenstände nach BilMoG
Mit der Einführung des BilMoG wurde das grundsätzliche Aktivierungsverbot für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aufgehoben und durch ein Aktivierungswahlrecht ersetzt (§ 248 Abs. 2 HGB n.F.). Demnach dürfen die in der Entwicklungsphase anfallenden Herstellungskosten für immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert werden (§ 255 Abs. 2a Satz 1 HGB n.F.).

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2009 begonnen haben, dürfen in der Handelsbilanz somit selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert werden (Wahlrecht). Ausgenommen sind gemäß § 248 Abs. 2 HGB selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter, wenn es sich um selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare Rechte des Anlagevermögens handelt. Diese immateriellen Vermögensgegenstände sind – wie vor der Einführung des BilMoG – nur bilanzierungsfähig, wenn sie entgeltlich von Dritten erworben wurden.