Der deutsche Bundestag hat am 26. März das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) beschlossen. Gegenüber dem Regierungsentwurf zum BilMoG ergeben sich inhaltlich jedoch einige Veränderungen.
BilMoG eröffnet Ansatzwahlrecht
Immaterielle selbstgeschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wie zum Beispiel Patente oder Know-how können nach dem BilMoG künftig in der HGB-Bilanz angesetzt werden. Der Regierungsentwurf zum BilMoG sah noch eine Aktivierungspflicht vor.
Diese Regelung des BilMoG ist vor allem für innovative Unternehmen wichtig, die intensiv forschen und entwickeln – beispielsweise die chemische oder pharmazeutische Industrie oder die Automobilindustrie nebst ihren Zulieferern. Insbesondere profitieren auch kleine und sogenannte Start-up-Unternehmen von der Vorschrift.
Durch die Möglichkeit, selbstgeschaffene immaterielle
Vermögensgegenstände zu aktivieren, eröffnet sich den Unternehmen mit dem BilMoG die Chance, ihre Eigenkapitalbasis auszubauen und ihre Fähigkeit zu verbessern, sich am Markt kostengünstig weiteres Kapital zu beschaffen.
Steuerlich bleiben die Aufwendungen nach wie vor abzugsfähig. Wie bereits im Regierungsentwurf zum BilMoG stehen die entsprechenden Beträge auch nicht für Ausschüttungen zur Verfügung.
BilMoG bleibt beim Aktivierungswahlrecht für latente Steuern
Für aktive latente Steuern bleibt es anstelle der im Regierungsentwurf zum BilMoG vorgeschlagenen Aktivierungspflicht – wie bereits im geltenden Recht – bei einem Aktivierungswahlrecht.
Die Unternehmen sind nach dem BilMoG nun nicht verpflichtet, latente Steuern aktiv auszuweisen, wenn die künftige Steuererstattung nicht hinreichend sicher ist, beispielsweise, wenn sie Gegenstand einer möglicherweise langen finanzgerichtlichen Streitigkeit sind. Auch bei einer berechtigten Erwartung auf künftige Steuererstattungen werden Unternehmen durch das Aktivierungswahlrecht im BilMoG in die Lage versetzt, derartige latente Steuern vorsichtig in der Bilanz auszuweisen.
Bewertung von Finanzinstrumenten nach dem BilMoG
Hinsichtlich der Bewertung der Finanzinstrumente des Handelsbestandes zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value-Bewertung) ist man nach umfangreichen Diskussionen mit dem BilMoG wieder zum Vorsichtsprinzip zurückgekehrt.
Gegenüber dem Regierungsentwurf zum BilMoG ist eine Fair Value-Bewertung für zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente nach dem BilMoG nicht mehr für alle Unternehmen, sondern nur noch für Kreditinstitute möglich.
Zugleich wird im BilMoG aber mit einem Risikoabschlag und einer Verpflichtung zur Bildung eines ausschüttungsgesperrten Sonderpostens eine im Regierungsentwurf zum BilMoG noch nicht vorgesehene doppelte Risikovorsorge festgelegt. Der Risikoabschlag nach dem BilMoG wird künftig durch die Bankenaufsicht und die Wirtschaftsprüfer nach feststehenden Kriterien im Verhältnis zu den Erträgen ermittelt.
Anwendung des BilMoG
Die Anwendung des BilMoG muss spätestens im ersten nach dem 31.12.2009 beginnenden Geschäftsjahr erfolgen.
Es ist allerdings ein Wahlrecht vorgesehen, dass es erlaubt, die Regelungen des BilMoG auf freiwilliger Basis auch schon im Geschäftsjahr 2009 anzuwenden.
Ferner werden mit dem BilMoG die monetären Schwellenwerte um jeweils gut 20 Prozent bereits für das Geschäftsjahr 2008 angehoben und eine Rechnungslegungsschwelle für Kleinstunternehmen eingeführt.
Endgültige Verabschiedung des BilMoG
Die endgültige Verabschiedung des BilMoG dürfte im Bundesrat am 03.04.2009 und die Veröffentlichung und damit das Inkrafttreten dann Ende April erfolgen.