BilMoG regelt erstmals Fremdwährungsgeschäfte

Das BilMoG trägt der zunehmenden Abwicklung von Geschäften in ausländischer Währung Rechnung und regelt durch eine handelsrechtliche Vorschrift erstmals Fremdwährungsgeschäfte.

Vor der Verabschiedung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) gab es lediglich die Verpflichtung, den handelsrechtlichen Jahresabschluss in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen. Vorschriften für Fremdwährungsgeschäfte beziehungsweise für die Währungsumrechnung gab es mit Ausnahme der Banken nicht.

Fremdwährungsgeschäfte nach alter Rechtslage
Vor Inkrafttreten des BilMoG waren für Fremdwährungsgeschäfte die allgemeinen Bewertungsgrundsätze des § 252 HGB a. F. relevant. Danach durften Währungsumrechnungsgewinne nur bei Realisierung ausgewiesen werden. Verluste aus der Umrechnung von Währungsumrechnungen waren demgegenüber im Entstehungszeitpunkt zu erfassen.

Fremdwährungsgeschäfte nach BilMoG
Durch das BilMoG wurde § 256a HGB neu eingefügt. Diese Vorschrift zu Fremdwährungsgeschäften soll die gängige Praxis der Währungsumrechnung inhaltlich festschreiben. Der Paragraf sieht vor, dass zum Abschlussstichtag die auf fremde Währung lautenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zum Devisenkassamittelkurs umzurechnen sind. Ferner muss das Anschaffungswert- und Imparitätsprinzip bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger nicht beachtet werden.

Damit werden Sachverhalte mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr anders behandelt als Sachverhalte mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr. Ferner bezieht sich die neue Vorschrift zur Behandlung von Fremdwährungsgeschäften nur auf die künftige Bewertung (Folgebewertung), nicht aber die Zugangsbewertung bei Anschaffung oder Herstellung.

Fremdwährungsgeschäfte: Zugangsbewertung
Da bei Fremdwährungsgeschäften der Devisenkassamittelkurs bei der Folgebewertung zwingend anzuwenden ist, sind auch die auf fremde Währung lautenden Geschäftsvorfälle im Zugangszeitpunkt mit dem Devisenkassamittelkurs umzurechnen.

Zugangszeitpunkt im Sinne der neuen Vorschrift für Fremdwährungsgeschäfte ist der Zeitpunkt, mit dem der Vermögensgegenstand bilanziell zu erfassen ist.

Fremdwährungsgeschäfte: Folgebewertung
Gemäß § 256a HGB sind bei der Folgebewertung zum Abschlussstichtag die auf fremde Währung lautenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem Devisenkassamittelkurs zum Abschlussstichtag zu bewerten. Hierbei sind sowohl das Anschaffungswertprinzip als auch das Imparitätsprinzip zu beachten (§§ 253 Abs. 1 Satz 1, 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB).

Demgegenüber können Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von nicht mehr als einem Jahr mit dem Devisenkassamittelkurs umgerechnet werden, ohne dass Anschaffungs-, Realisations- und Imparitätsprinzip zu beachten.

Fremdwährungsgeschäfte nach BilMoG

Restlaufzeit max. ein Jahr

Restlaufzeit > ein Jahr

  • Am Bilanzstichtag sind Kursverluste auf Basis des Stichtagskurses wie bei Restlaufzeiten > ein Jahr erfolgswirksam zu erfassen.
  • Ebenfalls sind Kursgewinne auf Basis des Stichtagskurses am Bilanzstichtag erfolgswirksam zu erfassen.
  • Kursverluste auf Basis des Stichtagskurses am Bilanzstichtag sind erfolgswirksam zu erfassen.
  • Demgegenüber dürfen Kursgewinne auf Basis des Stichtagskurses am Bilanzstichtag nicht erfasst werden.

Ausweis von Fremdwährungsgeschäften
Bei Fremdwährungsgeschäften ist das Ergebnis aus der Währungsumrechnung für Vermögensgegenstände durch den entsprechenden Wertansatz in der Bilanz zu berücksichtigen. Die Grundlagen für diesen Wertansatz sind im Anhang des Jahresabschlusses wiederzugeben (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB).

Unter den Posten "Sonstige betriebliche Erträge" und "Sonstige betriebliche Aufwendungen" sind solche Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die sich aus der Folgebewertung von Fremdwährungsgeschäften ergeben.

Erstanwendung der BilMoG-Vorschriften für Fremdwährungsgeschäfte
Die neuen Vorschriften des BilMoG zur Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften sind erstmals für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Allerdings können die neuen Regelungen nach den Übergangsvorschriften zum BilMoG auch bereits auf nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahre angewendet werden, allerdings nur zusammen mit allen neuen Regelungen des BilMoG.