BilMoG-Rechnungslegungsvorschriften nach Größe und Rechtsform

Die aktuellen BilMoG-Rechnungslegungsvorschriften knüpfen teilweise an die Rechtsform, die Größe und an die Branchenzugehörigkeit der Unternehmen an. Dies erkennen Sie sehr deutlich am Aufbau des Dritten Buches des HGB.

Dass die von Unternehmen anzuwendenden BilMoG-Rechnungslegungsvorschriften z. T. von der Rechtsform, der Größe und der Branchenzugehörigkeit abhängig sind, können Sie deutlich am Aufbau des Dritten Buches des HGB erkennen.

BilMoG-Rechnungslegungsvorschriften im HGB

Das dritte Buch des Handelsgesetzbuches (HGB) ist in sechs Abschnitte gegliedert. Im ersten Abschnitt finden Sie Vorschriften, die für alle Kaufleute gelten. In den vier Unterabschnitten finden Sie allgemeine Vorschriften zu Buchführung, Inventar, Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss sowie Aufbewahrung und Vorlage der Rechnungslegungsunterlagen.

BilMoG-Rechnungslegungsvorschriften für bestimmte Rechtsformen

Der zweite Abschnitt des HGB informiert Sie über ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften und bestimmte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften (GmbH&Co KG). Geregelt werden in insgesamt sechs Unterabschnitten Fragen zum Jahresabschluss nebst Lagebericht, zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht, zur Prüfung und Offenlegung sowie zu Straf- und Bußgeldvorschriften.

Der dritte Abschnitt des HGB enthält speziell für eingetragene Genossenschaften und Abschnitt vier die für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen geltenden ergänzenden BilMoG-Rechnungslegungsvorschriften.

Der fünfte Abschnitt umfasst Regelungen über die Bildung eines "Privaten Rechnungslegungsgremiums" bzw. eines sogenannten "Rechnungslegungsbeirates" im Bundesjustizministerium. Abschnitt sechs enthält Bestimmungen über die Bildung einer "Prüfstelle für Rechnungslegung" sowie über deren Aufgaben.

BilMoG-Rechnungslegungsvorschriften für Einzelkaufleute und Personengesellschaften

Der erste Abschnitt im dritten Buch des HGB regelt die Rechnungslegung für die Rechtsformen der Einzelkaufleute und Personengesellschaften abschließend. Dieser Abschnitt grenzt sich deutlich von den ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften im zweiten Abschnitt ab.

BilMoG-Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften

Bedingt durch die BilMoG-Rechnungslegungsvorschriften nach Größe und Rechtsform stehen die Bestimmungen im ersten und zweiten Abschnitt in einem bestimmten Verhältnis zueinander. Von Kapitalgesellschaften ist für grundlegende Fragen zunächst der allgemeine Teil (der erste Abschnitt) und erst danach der spezielle zweite Abschnitt zu beachten.

Hinweis: Insofern verfolgen die BilMoG-Rechnungslegungsvorschriften für Rechtsformen und Größe – von einigen Ausnahmen einmal abgesehen – dem Prinzip vom Einfacheren ansteigend zum Komplizierteren. Am Beginn finden Sie die einfachen Rechtsformen und im Anschluss daran die komplizierteren.

Konkrete Unterschiede von BilMoG-Rechnungslegungsvorschriften nach Rechtsformen

Konkrete rechtsformspezifische Unterschiede bei den BilMoG-Rechnungslegungsvorschriften ergeben sich z. B. dadurch, dass Kapitalgesellschaften neben der Bilanz und der GuV den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern haben.

Ferner müssen Kapitalgesellschaften – von kleinen Kapitalgesellschaften einmal abgesehen – zusätzlich einen Lagebericht erstellen und ausführliche Bilanz- und GuV-Gliederungen beachten.

Schließlich sind Kapitalgesellschaften offenlegungspflichtig sowie (mit Ausnahme der kleinen Kapitalgesellschaften) prüfungspflichtig.

Konkrete Unterschiede von BilMoG-Rechnungslegungsvorschriften nach Größe

Innerhalb der BilMoG-Rechnungslegungsvorschriften müssen Sie darüber hinaus von der Unternehmensgröße abhängige Anforderungen beachten. Der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften wird in nicht unerheblichem Umfang durch die Unternehmensgröße geprägt. Gemäß § 267 HGB unterscheidet das BilMoG zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften.

Durch diese Zuordnung zu einer bestimmten Größenkategorie der BilMoG-Rechnungslegungsvorschriften für die Größe eines Unternehmens müssen Sie unterschiedliche Rechtsfolgen beachten. Besonders erfreulich: Für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften gibt es zahlreiche Erleichterungen bei der Aufstellung, der Pflichtprüfung und der Offenlegung des Jahresabschlusses.

Zur Einstufung in eine der drei Größenklassen sehen die BilMoG-Rechnungslegungsvorschriften für Größe und Rechtsform die Kriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Zahl der Arbeitnehmer vor.

Umsatzerlöse und Bilanzsumme können Sie unmittelbar aus der GuV bzw. Bilanz entnehmen. Ist auf der Aktivseite der Bilanz ein "Fehlbetrag" (§ 268 Abs. 3 HGB) ausgewiesen, vermindern Sie die Bilanzsumme um diesen Betrag. Die Zahl der Arbeitnehmer berechnen Sie demgegenüber nach den BilMoG-Rechnungslegungsvorschriften für Größe und Rechtsform als Jahresdurchschnittswert, indem Sie die Summe der an den Quartalsenden des Kalenderjahres beschäftigten Arbeitnehmer durch vier teilen.

BilMoG-Rechnungslegungsvorschriften zur Größe von Kapitalgesellschaften

In welche Größenkategorie eine Kapitalgesellschaft nach den BilMoG-Rechnungslegungsvorschriften einzuordnen ist, hängt davon ab, ob am Schluss eines Geschäftsjahres bestimmte Grenzwerte bei den drei Größenmerkmalen überschritten werden. Nach § 267 Abs. 1 und 2 HGB sind kleine Kapitalgesellschaften solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

  • 4.840.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3).
  • 9.680.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag.
  • Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer.

Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

  • 19.250.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3).
  • 38.500.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag.
  • Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer.

Die genannten Grenzwerte sind durch das im Mai 2009 verabschiedete Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz erhöht worden und sind für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Wirtschaftsjahre anzuwenden.

Die Zuordnung nach den BilMoG-Rechnungslegungsvorschriften für Größe und Rechtsform zu einer bestimmten Größenklasse überprüfen Sie jeweils am Ende eines jeden Geschäftsjahres.

Beachten Sie: Nach den BilMoG-Rechnungslegungsvorschriften bedeutet der Wechsel in eine andere Größenklasse nicht automatisch, dass gegenüber dem Vorjahr unterschiedliche Rechtsfolgen hinsichtlich des Jahresabschlusses eintreten. Nur sofern Ihre Kapitalgesellschaft an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen einer niedrigeren oder höheren Größenkategorie zuzuordnen ist, verändern sich auch die Rechtsfolgen.

Beispiel: Eine Kapitalgesellschaft, die im ersten Jahr als mittelgroß und im zweiten Jahr als groß eingestuft wird, wird hinsichtlich der Rechtsfolgen auch im zweiten Jahr wie eine mittelgroße behandelt. Erst wenn im dritten Jahr nochmals die Werte einer großen Gesellschaft vorliegen, muss die Kapitalgesellschaft nach den BilMoG-Rechnungslegungsvorschriften für Rechtsformen und Größe die strengeren Vorschriften für große Gesellschaften anwenden.

BilMoG-Rechnungslegungsvorschriften zur Größe von speziellen Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften gelten – unabhängig von den bisher behandelten Größenkriterien – stets als groß, wenn sie einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere (Aktien oder andere Wertpapiere) in Anspruch nehmen oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel beantragt worden ist.