Der Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat den Entwurf einer IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung: "Übergangsregelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes" (BilMoG) verabschiedet (IDW ERS HFA 28).
In diesem Entwurf zu den Übergangsvorschriften zum BilMoG wird auch auf die Behandlung des Geschäfts- oder Firmenwertes eingegangen.
Keine Nachaktivierung des Geschäfts- oder Firmenwertes
Nach dem Entwurf zu den Übergangsvorschriften zum BilMoG kann ein in der Vergangenheit entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert i.S.d. § 255 Abs. 4 Satz 1 HGB a.F., der
- entweder sofort bei Zugang als Aufwand erfasst oder
- vollständig pauschal abgeschrieben wurde
und dessen betriebliche Nutzungsdauer noch nicht vollständig abgelaufen ist, nicht nachaktiviert werden.
Die Übergansvorschriften des BilMoG zum Geschäfts- oder Firmenwert regeln in Artikel 66 Abs. 3 Satz 2 EGHGB, dass § 253 HGB i.d.F. des BilMoG erstmals auf Geschäfts- oder Firmenwerte i.S.d. § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB anzuwenden ist, die aus Erwerbsvorgängen herrühren, die in einem nach dem 31.12.2009 begonnenen Geschäftsjahr erfolgt sind. Diese Pflicht zur prospektiven Anwendung des § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB schließt eine Nachaktivierung aus.
Übergangsvorschriften für bereits aktivierte Geschäfts- oder Firmenwerte
Nach den BilMoG-Übergangsvorschriften zu Geschäfts- oder Firmenwerten kann ein in der Vergangenheit aktivierter entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert, der noch nicht vollständig abgeschrieben ist, weiterhin nach der bisherigen Methode abgeschrieben werden. Ein Übergang auf die in § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB i.d.F. des BilMoG vorgesehene planmäßige Abschreibung über die individuelle Nutzungsdauer und damit eine Änderung des Abschreibungsplans ist nicht erforderlich.
Nach dem Entwurf zu den Übergangsvorschriften ergibt sich dies für den Geschäfts- oder Firmenwert aus der Klarstellung in Artikel 66 Abs. 3 Satz 2 EGHGB. Danach ist § 253 HGB i.d.F. des BilMoG prospektiv auf Geschäfts- oder Firmenwerte anzuwenden, die aus Erwerbsvorgängen in einem Geschäftsjahr resultieren, das nach dem 31.12.2009 begonnen hat.
Angaben im Anhang zum Geschäfts- oder Firmenwert
Im Anhang sind gemäß § 285 Nr. 13 HGB die Gründe anzugeben, welche die Annahme einer betrieblichen Nutzungsdauer eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts von mehr als fünf Jahren rechtfertigen. Nach den Übergangsvorschriften des BilMoG zu Geschäfts- oder Firmenwerten in Artikel 66 Abs. 3 Satz 1 EGHGB ist § 285 Nr. 13 HGB erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Eine einschränkende Übergangsregelung, nach der nur Geschäfts- oder Firmenwerte in den Anwendungsbereich des § 285 Nr. 13 HGB fallen, die erst nach einem bestimmten Stichtag entgeltlich erworben wurden, ist im BilMoG bzw. den Übergangsvorschriften zum BilMoG nicht enthalten.
Deshalb sind alle noch nicht vollständig abgeschriebenen Geschäfts- oder Firmenwerte (Altfälle), die über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren abgeschrieben werden, angabepflichtig gemäß § 285 Nr. 13 HGB.
Weitere Informationen zu den Übergangsvorschriften zum BilMoG
Der Entwurf zu den Übergangsvorschriften des BilMoG steht auf den Seiten des IDW zum Download zur Verfügung.
Hier gibt es eine knappe Übersicht zu den wichtigsten Übergansvorschriften zum BilMoG.