Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in der Ausbildung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurde im August 2006 geschaffen, um unzulässige Benachteiligungen zu verhindern – auch in der Ausbildung. Daher sollten Sie es im Umgang mit Ihren Azubis, aber auch schon bereits bei der Bewerberauswahl beachten.

Eine Benachteiligung im Sinne des AGG liegt immer dann vor, wenn ein Mitarbeiter oder Auszubildender

  • aus Gründen der Rasse
  • wegen seiner ethnischen Herkunft
  • aufgrund seines Geschlechts
  • wegen der Religion oder Weltanschauung
  • wegen einer Behinderung
  • aufgrund seiner sexuellen Identität oder
  • aus Altersgründen

benachteiligt wird.

Für den Ausbildungsalltag bedeutet dies, dass Sie jedem Auszubildenden die gleiche Behandlung zukommen lassen müssen. Das gilt bei den regelmäßig zu erstellenden Beurteilungen ebenso wie – unter Berücksichtigung des Ausbildungsberufs und des Lehrjahres – für die Anzahl der Urlaubstage und die Vergütung.

Das AGG bei der Bewerberauswahl
Aber schon wenn Sie Bewerbungen von Schulabgängern bewerten müssen, sollten Sie sich an das AGG erinnern. Auch hier gilt nämlich, dass beispielsweise das Geschlecht keine Rolle spielen darf.

Schon im Ausschreibungstext dürfen Sie beispielsweise keinen "Bürokaufmann" suchen – und auch keine "Bürokauffrau". Sie suchen nämlich ganz unvoreingenommen "eine/einen Bürokauffrau/-mann". Das liest sich zwar etwas holprig, aber mit dieser Formulierung können Sie sicher sein, dem AGG zu entsprechen.

Und noch ein Tipp: Machen Sie sich für jeden abgelehnten Bewerber eine kleine Notiz, warum Sie sich nicht für ihn entschieden haben. So können Sie Rückfragen jederzeit beantworten und im Falle eines Falles auf AGG-bedingte Klagen konkret und überzeugend reagieren.