In der Datenbank AGG-Hopping waren solche Bewerber erfasst, die mehrfach durch nicht ernst gemeinte Bewerbungen aufgefallen waren und in der Folge auf Entschädigungsansprüche nach dem AGG geklagt hatten. Diese Datenbank ist geschlossen. Arbeitgeber sind aber AGG-Hoppern nach wie vor nicht schutzlos ausgeliefert.
Was ist AGG-Hopping?
Unter AGG-Hopping versteht man, wenn Arbeitnehmer sich nur mit dem Ziel von Entschädigungen auf Stellenanzeigen bewerben, die nicht ganz konform mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sind. Arbeitgeber konnten sich in AGG-Hopping-Datenbank informieren, ob Stellenbewerber schon mehrfach wegen entsprechender Entschädigungsklagen gemeldet wurden. Auf der Internetseite finden sich jetzt noch Urteile zu dem Thema AGG-Hopping.
Datenbank zum AGG-Hopping ist geschlossen
Die Datenbank zum AGG-Hopping aber ist inzwischen aus rechtlichen Gründen geschlossen. Diese Informationsmöglichkeit steht Ihnen als Arbeitgeber also nicht mehr zur Verfügung. Trotzdem sind Sie eventuell missbräuchlichen Entschädigungsklagen nicht völlig schutzlos ausgeliefert.
Denn ein Anspruch auf eine Entschädigung nach dem AGG wegen ungerechtfertigter Ablehnung der Bewerbung besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer darlegen kann, dass seine Bewerbung ernsthaft ist. Und hieran bestehen in vielen Fällen von AGG-Hopping ernsthafte Zweifel.
AGG-Hopping: Stellenausschreibung nicht AGG-konform
Wenn Sie versehentlich eine Stellenausschreibung veröffentlicht haben, die nicht AGG-konform ist (z. B. "Buchhalterin zwischen 30 und 40 Jahren gesucht" = verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechts und des Alters) und es bewirbt sich ein Kraftfahrer ohne Buchhaltungskenntnisse auf dieser Stelle, so können Sie davon ausgehen, dass die Bewerbung nicht ernst gemeint ist und nur zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen dient.
Das wäre ein klassischer Fall des AGG-Hopping. Einer Entschädigungsklage dieses Bewerbers können Sie gelassen entgegen sehen. Wegen einer nicht ernst gemeinten Bewerbung wird er dabei keine großen Erfolgsaussichten haben. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.