So sparen Sie 13.000 € Entschädigung bei einer Stellenausschreibung

Wollen Sie Entschädigungsforderungen bei Stellenausschreibungen auch vermeiden? Dann sollten Sie nicht nur bei Stellenausschreibungen für Arbeitnehmer, sondern auch bei der Suche nach Führungskräften unbedingt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beachten. Wie leicht die AGG-Falle zuschlägt und wie Sie das verhindern, lesen Sie in diesem Beitrag.

Wegen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wird es für Arbeitgeber unter anderem bei nicht geschlechtsneutralen Stellenausschreibungen schnell teuer. Dabei gilt das AGG nicht nur für "normale Arbeitnehmer", sondern auch, wenn Sie für Ihr Unternehmen einen neuen Geschäftsführer suchen.

Denn die Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass auch bei der Suche nach einem Geschäftsführer das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz eingehalten werden muss. Auch die Stellenausschreibung für einen Geschäftsführer müssen Sie also geschlechtsneutral formulieren, wenn Sie Entschädigungszahlungen vermeiden wollen (Az.: 17 U 99/10).

Ein Unternehmen hatte in der Stellenanzeige ausdrücklich einen "Geschäftsführer" gesucht. Eine als Personalleiterin tätige Bewerberin sah in dieser Stellenausschreibung eine durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbotene geschlechtsspezifische Diskriminierung. Sie klagte deshalb auf Entschädigung nach dem AGG.

Die Sache ging bis schließlich vor das Oberlandesgericht Karlsruhe. Die Richter dort entschieden, dass die Bezeichnung "Geschäftsführer" eindeutig männlich sei. Damit liege eine geschlechtsspezifische Diskriminierung vor und es sei eine Entschädigung fällig. Sie setzten in dem Fall ein Monatsgehalt in Höhe von 13.000 € als Entschädigung fest.

So hätte das Unternehmen 13.000 € sparen können
Eine AGG-konforme Stellenausschreibung hätte zum Beispiel gelautet "Geschäftsführer (m/w)" oder "Geschäftsführer/ Geschäftsführerin". Alleine mit dieser kleinen Änderung hätte das Unternehmen 13.000 € AGG-Entschädigung gespart.

Vorsicht bei Positionsbezeichnungen in Stellenausschreibungen
Das Urteil zeigt erneut, dass Sie auch auf vermeintlich geschlechtsneutrale Bezeichnungen wie "Geschäftsführer", "Prokurist" usw. bei Stellenausschreibungen verzichten sollten. Gewöhnen Sie sich grundsätzlich an, mindestens den Zusatz "(m/w)" in Ihren Stellenausschreibungen zu verwenden.

Berücksichtigen Sie auch die anderen AGG-Fallen
Neben der verbotenen Geschlechterdiskriminierung lauern im AGG aber weitere Fallen auf Sie. Eine Entschädigung kann auch fällig werden, wenn Sie in der Stellenausschreibung gegen andere AGG-Kriterien verstoßen. Unzulässig ist insbesondere eine Benachteiligung wegen

  • der Rasse,
  • der ethnischen Herkunft,
  • des Geschlechts,
  • der Religion,
  • der Weltanschauung,
  • einer Behinderung,
  • des Alters,
  • der sexuellen Identität.

Vermeiden Sie unbedingt jeden direkten oder indirekten Hinweis auf diese Eigenschaften der gesuchten Bewerber in der Stellenausschreibung.

Entschädigungen nach dem AGG werden immer öfter gefordert
Nur so können Sie auf der sicheren Seite sein und unter Umständen erhebliche Beträge einsparen. Rechnen Sie auch damit, dass immer mehr Bewerber eine Entschädigung nach dem AGG verlangen werden.